_), welcher sich ebenfalls im Ortsbilderhaltungsgebiet und in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten befindet. Nicht bestritten haben die Beschwerdeführenden schliesslich die nachvollziehbare Argumentation des Beschwerdegegners, wonach der Aufbau eines Legehennenstalls am Standort von A.________ aus betrieblichen Gründen ausscheide und wonach eine Verteilung auf mehrere Standorte sowohl aus betrieblichen Gründen als auch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht in Frage komme. Damit steht fest, dass die Grösse des strittigen Neubaus für die geplante Legehennenhaltung angemessen und damit nötig ist und diese nicht in einem bestehenden bzw. anstelle eines