_) liegt in der Weilerzone und im Ortsbilderhaltungsgebiet. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid wären beim bestehenden Legehennenstall (mit 4000 Legehennen) zwingend bauliche Massnahmen (wie das Ersetzen der Bedachung, der Lüftung und vielem mehr) nötig, für welche aber die Einwohnergemeinde Rütschelen dem Beschwerdegegner aufgrund der Lage des Betriebs und der damit verbundenen Nichterfüllung der Anforderungen der Luftreinhalte- und Lärmschutzverordnung keine Bewilligung in Aussicht habe stellen können. Eine Erweiterung des bestehenden Stalls oder gar ein Abbruch und Neubau wären nicht nur aufgrund der Lage in einem Ortsbilderhaltungsgebiet kaum