Dies ist vorliegend zu verneinen: Abgesehen davon, dass die bestehenden Gebäude für eine Legehennenhaltung mit der geplanten Anzahl von Legehennen nicht genug Platz bietet, ist – den plausiblen Ausführungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz folgend – davon auszugehen, dass auch ein Umbau oder eine Erweiterung der bestehenden Bauten zu keiner Lösung in diesem Sinne führen würde. Der Hauptbetriebsstandort (Standort O.________ in Rütschelen, Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. M.________) liegt in der Weilerzone und im Ortsbilderhaltungsgebiet.