Im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV ist aber zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre oder ob der Neubau der Stelle von bisherigen, in Zukunft nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden kann. Dies ist vorliegend zu verneinen: