d) Vorab ist festzuhalten, dass die mit dem strittigen Projekt vorgesehene Umstellung des Betriebs von einer Rindvieh-, Mastschweine- und Legehennenhaltung auf eine ausschliessliche Legehennenhaltung ein unternehmerischer Entscheid darstellt, welcher der Beschwerdegegner frei treffen kann. Die Frage der Notwendigkeit nach Art 34 Abs. 4 Bst. b RPV bezieht sich mit anderen Worten nicht auf die Wahl der Betriebsausrichtung. Für die in Frage stehende Legehennenhaltung mit 12 000 Hennen ist zweifelsohne ein grosses Gebäude mit viel Umschwung nötig.