Betriebsbauten müssen für ihren individuellen Zweck nötig und damit nicht überdimensioniert sein.43 c) Soweit die Beschwerdeführenden 12 bis 15 sinngemäss vorbringen, neue landwirtschaftliche Bauten seien unter dem Titel der Zonenkonformität nur zulässig, wenn der Betrieb zur Existenzerhaltung auf diese zwingend angewiesen ist, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Die betriebliche Notwendigkeit gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV setzt nicht voraus, dass der Betrieb ohne den Neubau nicht mehr existieren könnte. Nötig im Sinne dieser Bestimmung sind Betriebsbauten, wenn sie den objektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen dienen.44