a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 12 bis 15 fehlt vorliegend eine objektive Prüfung, ob die geplante Baute für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig bzw. unerlässlich sei. Allfällige Neubauten hätten sich auf das für die landwirtschaftliche Tätigkeit Nötigste zu beschränken. Das gesamte Gebäudevolumen dürfe nicht grösser sein als betrieblich nötig. Dieser Nachweis sei vorliegend nicht erbracht. Es müsse eine deutliche Verkleinerung des Gebäudes und auch die Umnutzung der bestehenden Gebäude geprüft werden.