Insgesamt ist damit bei der strittigen Legehennenhaltung aufgrund der als Projektänderung geltenden Konzeptanpassung vom 19. August 2021 – der Beurteilung des LANAT folgend – von einer überwiegend bodenabhängigen Tierhaltung auszugehen, weshalb sich die Frage der Zonenkonformität nach dem Grundtatbestand von Art. 16a Abs. 1 RPG richtet. 5. Notwendigkeit