Es ist jedoch nicht an der BVD, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeentscheids bereits die baupolizeilichen Konsequenzen eines allfälligen rechtswidrigen Zustands festzulegen. Sollte der Beschwerdegegner bzw. die BZG die Vorgaben gemäss den Auflagen nicht einhalten und so einen rechtswidrigen Zustand schaffen, so wird es an der Baupolizeibehörde der Gemeinde Madiswil sein, im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens nach Art. 46 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen.