Ohne einschneidende Konsequenzen sei damit zu rechnen, dass die BZG aus wirtschaftlichen Gründen mittelfristig vom angepassten Betriebskonzept vom 19. August 2021 abweichen und einen grossen Teil des Futters für die Legehennen zukaufen würden. Um sicherzustellen, dass die Auflagen dauerhaft erfüllt würden, sei aus ihrer Sicht eine allfällige Bewilligung nur unter Vorbehalt zu erteilen, wonach die bewilligten Bauten und Anlagen bei Nichteinhaltung der Auflagen zurückgebaut werden müssten. Es ist jedoch nicht an der BVD, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeentscheids bereits die baupolizeilichen Konsequenzen eines allfälligen rechtswidrigen Zustands festzulegen.