Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 bemängeln bei diesen Auflagen gemäss Stellungnahme vom 1. Mai 2023, dass offen gelassen werde, was die Konsequenzen seien, falls im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Nichteinhaltung der Auflagen festgestellt werden sollte. Ohne einschneidende Konsequenzen sei damit zu rechnen, dass die BZG aus wirtschaftlichen Gründen mittelfristig vom angepassten Betriebskonzept vom 19. August 2021 abweichen und einen grossen Teil des Futters für die Legehennen zukaufen würden.