12 LBV40 entspricht. Nötig ist jedoch, dass die Baupolizeibehörde die Angaben gemäss dem verbindlichen Betriebskonzept vom 19. August 2021, welche Voraussetzung der überwiegenden Bodenabhängigkeit im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG sind, periodisch überprüfen kann. So muss sie einerseits überprüfen können, dass die BZG die angegebenen (auf ihren Feldern auch realisierbaren) Felderträge tatsächlich auch realisiert, vollständig für das Futter der eigenen Legehennen einsetzt und diese eigens produzierten Futterkomponenten grundsätzlich den gemäss Betriebskonzept vom 19. August 2021 angegebenen 68 % des gesamten, den Legehennen des Betriebs zugeführten Futters entsprechen.