f) Das vom Beschwerdegegner eingereichte Gutachten Aviforum kommt zum Schluss, dass bei einer Gegenüberstellung des Trockensubstanzpotentials der beiden Betriebe der BZG und des Trockensubstanzbedarfs eine Eigenversorgung mit 68 % bzw. 70 % eigener Futterkomponenten resultiert. Für die Beurteilung, ob die Tierhaltung der bodenabhängigen Produktion dient und damit unter Art. 16a Abs. 1 RPG fällt, ist jedoch nicht auf das mittels Standardwerten ermittelte Trockensubstanzpotential abzustellen; massgebend ist vielmehr, ob das von den Tieren benötigte Futter tatsächlich zum überwiegenden Teil auf diesen Betrieben der BZG selbst produziert wird.39