Es bestehe trotz des Gemeinschaftsvertrages der BZG keineswegs Garantie dafür, dass der Futtergetreideanbau in der gemäss dem Betriebskonzept vorgesehenen Form von den beiden BZG-Partnern auch tatsächlich auf Dauer umgesetzt werde. Vor diesem Hintergrund reiche es entgegen der Auffassung des LANAT nicht, lediglich festzuhalten, es werde davon ausgegangen, dass die BZG das Betriebskonzept schon umsetzen werde und dann gestützt auf diese Annahme von einer vollumfänglich bodenabhängigen Tierhaltung auszugehen.