d) Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 führten in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2022 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus, dass sie die Beurteilung des LANAT als fraglich erachten und diese entsprechend bestreiten würden. Der Beurteilung sei entgegenzuhalten, dass die BZG einzig und allein mit dem Zweck gegründet worden sei, eine aus Tierwohlgründen fragwürdige, grossdimensionierte Geflügelhalle für 12 000 Hühner in einer bisher weitgehend unberührten Landschaft in der Landwirtschaftszone errichten zu können. Die beiden Betriebe der (zeitlich befristet definierten) BZG würden weit voneinander entfernt und in völlig anderen Landschaftskammern liegen.