a) Vorab zu prüfen ist, ob die mit dem strittigen Stallneubau beabsichtigte Legehennenhaltung aufgrund der als Projektänderung geltenden Konzeptanpassung vom 19. August 2021 als bodenabhängige Nutztierhaltung gelten kann, welche sich nach dem Grundtatbestand der Zonenkonformität von Art. 16a Abs. 1 RPG richtet und damit nicht mehr – wie dies vor dieser Projektänderung unstrittig der Fall war – als bodenunabhängige Tierhaltung nach Art. 16a Abs. 2 RPG (innere Aufstockung) zu beurteilen ist.