Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führte in seinem Urteil 2021/65 vom 19. Oktober 2022 (E. 4.3) aus, diese Anpassung des Betriebskonzepts (ohne bauliche Massnahmen), die nicht von untergeordneter Bedeutung sei, habe raumplanungsrechtlich gesehen wesentliche Auswirkungen auf den Nutzungszweck und sei baubewilligungspflichtig. Es stehe damit fest, dass der Beschwerdegegner mit der geänderten Beschaffung bzw. Produktion der Futtermittel für die Legehennen neue Tatsachen in das Verfahren eingeführt habe, die nicht nach Art. 25 VRPG zu beurteilen seien, sondern die Frage nach einer Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD aufwerfen würden.