_ hält der Beschwerdegegner Rindvieh und Mastschweine, wobei der Beschwerdegegner beabsichtigt, diese Tierhaltung aufzugeben32 bzw. diese schon aufgegeben hat.33 Dieser Standort liegt in der Mischzone 2 und ebenfalls im Ortsbilderhaltungsgebiet. Gemäss den vom LANAT mit Stellungnahme vom 30. März 2023 eingereichten Eckdatenblättern 2023 verfügt der Beschwerdegegner über 1754 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche; der Betrieb weist 1.526 SAK auf und stellt damit ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Bst. a BGBB34 dar.