Im erwähnten Fachbericht vom 30. Dezember 201930 führte das LANAT aus, dass die BZG von der Abteilung Direktzahlungen ihres Amtes mit Verfügung vom 18. Mai 2018 anerkannt worden sei. Aufgrund von Verzögerungen seit dem Abschluss des BZG-Vertrages sei dieser aber nicht mehr 10 Jahre gültig. Folglich sei der Vertrag noch anzupassen, damit die Voraussetzung von Art. 35 Bst. c RPV erfüllt sei. Werde der Vertrag entsprechend angepasst, seien die Voraussetzungen nach Art. 35 RPV erfüllt.