Nach Ansicht des Bundesgerichts besteht die Gefahr, dass Wiesen nur zugepachtet oder Pachtverträge für Wiesland mit (anderen) bodenabhängigen Tierhaltungsbetrieben gekündigt werden, um das für die Aufstockung notwendige Trockensubstanzpotenzial zu beschaffen, obwohl das Grasland für das eigene Betriebskonzept ohne Bedeutung ist. In derartigen Fällen stellt die bodenunabhängige Nutzung keine «Aufstockung» eines bestehenden bodenabhängigen Betriebs dar, sondern bildet den Betriebsschwerpunkt, was Art. 16a RPG widerspricht.29