Die innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung ist nach Art. 36 Abs. 1 RPV zulässig, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen (Bst. a) oder das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (Bst. b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Trockensubstanzkriterium allerdings nicht immer sicher, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibt.