a) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Die Bestimmung behält die Landwirtschaftszone damit grundsätzlich bodenabhängig wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieben vor. Bodenabhängigkeit bedeutet, dass der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist bzw. ein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.20 Ebenfalls zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 RPG).