15 Abs. 4 VRPG vorgeht. Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 sind mit ihrem Antrag auf Erteilung des Bauabschlags nicht durchgedrungen. Deshalb sind sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden 12 bis 15 ist damit einzutreten. 2. Grundlagen der Zonenkonformität, Betriebszweiggemeinschaft