Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 12 bis 15 vom 4. August 2020 wurde durch den Präsidenten sowie den Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin 12, durch die Präsidentin und den damaligen Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin 14 sowie – innert gewährter Nachfrist – durch den damaligen Vizepräsidenten und ein Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin 13 unterzeichnet. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin 14 aufgrund der mit Beschwerde eingereichten Einzelvollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen des Beschwerdeführers 15 befugt; dies gestützt auf Art. 15 Abs. 5 NHG19, welche als «anderslautende Gesetzgebung» dem Anwältinnen- und Anwaltsmonopol von Art. 15 Abs. 4 VRPG vorgeht.