15 Abs. 1 VRPG).17 Bei der Bewilligung von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone handelt es sich zudem um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG18, weshalb die Beschwerdeführerin 12 und der Beschwerdeführer 15 die Voraussetzungen des Beschwerderechts nach Bundesrecht erfüllen. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 12 bis 15 vom 4. August 2020 wurde durch den Präsidenten sowie den Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin 12, durch die Präsidentin und den damaligen Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin 14 sowie – innert gewährter Nachfrist – durch den damaligen Vizepräsidenten und ein Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin 13 unterzeichnet.