Im Rahmen der Legitimation ist jedoch einzig relevant, ob eine beschwerdeführende Partei von den zu erwartenden Geruchsimmissionen mehr als die Allgemeinheit betroffen ist, was nicht übermässige Immissionen voraussetzt. Vielmehr können Geruchsimmissionen auch noch in grösserer Distanz als der errechnete Mindestabstand als deutlicher Geruch wahrgenommen werden.12 Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführerin 3 zu Recht bejaht. Gleiches gilt für die Beschwerdeführenden 7, 8, 10 und 11, deren Parzellen sich in einer Entfernung von rund 500 m befinden.