Daran ändert der Einwand des Beschwerdegegners, wonach der gestützt auf den Bericht Nr. 476 der eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) aus dem Jahr 1995 (FAT-Bericht) berechnete Mindestabstand bloss 197 m betrage, nichts. Dieser Mindestabstand wird als Hilfsmittel zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob eine Tierhaltungsanlage voraussichtlich übermässige Immissionen verursachen wird. Im Rahmen der Legitimation ist jedoch einzig relevant, ob eine beschwerdeführende Partei von den zu erwartenden Geruchsimmissionen mehr als die Allgemeinheit betroffen ist, was nicht übermässige Immissionen voraussetzt.