1. «Die vollständig auf den eigenen Betrieben der BZG H.________ produzierten Futterkomponenten Körnermais, Wintergerste, Futterweizen, Wintertriticale, Proteinerbsen und Rohfaserträger müssen grundsätzlich 68 % des gesamten, den Legehennen des Betriebs zugeführten Futters ausmachen. Der Beschwerdegegner dokumentiert die Baupolizeibehörde der Gemeinde Madisiwil jährlich mit einer 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).