Es werde Aufgabe der BVD sein, den Fachbericht und die von den Beschwerdeführenden dagegen vorgebrachte Kritik in Einzelnen zu würdigen. Gegebenenfalls werde sich die Vorinstanz sodann mit den weiteren, bislang noch nicht behandelten Rügen (insb. Standortevaluation sowie Orts- und Landschaftsbildschutz) zu befassen haben. Entsprechend hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde dahin gut, dass der Entscheid der BVD vom 26. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.