Das Verwaltungsgericht stufte diese Anpassung des Betriebskonzepts in seinem Urteil 2021/65 vom 19. Oktober 2022 als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD4 ein. Aufgrund der Beurteilung durch das LANAT sprächen gute Gründe dafür, dass die Legehennenhaltung neu bodenabhängig sei. Folglich bestehe die Aussicht oder zumindest die Möglichkeit, das geänderte Vorhaben insoweit als zonenkonform nach Art. 16a Abs. 1 RPG zu beurteilen. Es werde Aufgabe der BVD sein, den Fachbericht und die von den Beschwerdeführenden dagegen vorgebrachte Kritik in Einzelnen zu würdigen.