Im Verfahren vor der BVD war unbestritten, dass das Legehennenfutter von einem externen Agrarunternehmen eingekauft wird und die Legehennenhaltung damit bodenunabhängig erfolgen soll. Die BVD kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen der inneren Aufstockung nach Art. 16a Abs. 2 RPG3 nicht erfüllt sind, da sich die bodenunabhängige Legehennenhaltung nicht der bodenabhängigen Produktion (Felderbewirtschaftung) unterordnet. 5. Gegen diesen Entscheid der BVD erhob der Beschwerdegegner am 26. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Im Rahmen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdegegner am 20. August 2021 ein ergänztes