3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 24. August 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Das Regierungsstatthalteramt stellt mit Stellungnahme vom 4. September 2020 den Antrag, die Beschwerden seien unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerden, das AGR mit Eingabe vom 17. September 2020 die Abweisung der Beschwerden.