Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/186 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 28. Juni 2023 in der Beschwerdesache zwischen Beschwerdeführende 1 bis 11 per Adresse C.________ Beschwerdeführende 12 bis 15 per Adresse D.________ Herrn E.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________, 3006 Bern sowie Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Madiswil, Bauverwaltung, Obergasse 2, 4934 Madiswil Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 2. Juli 2020 (bbew 114/2019; Legehennenstall mit Wintergarten etc.) und die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 26. Mai 2020 (G.-Nr. 2017.JGK.837). I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 29. Mai 2019 bei der Gemeinde Madiswil ein Baugesuch ein für den Neubau eines Legehennenstalls mit Wintergarten, drei Futtersilos, gedecktem Kotlagerplatz, Retention und Grauwassertank auf Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. J.________. Der Neubau soll eine Grundfläche von rund 1750 m2 aufweisen und Platz für 12 000 Legehennen bieten. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Im Hinblick auf die geplante Legehennenhaltung gründete der Beschwerdegegner mit A.________, der in Heinrichswil (Kanton Solothurn) über einen Ackerbaubetrieb verfügt, eine 1/36 BVD 110/2022/186 Betriebszweiggemeinschaft (BZG). Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden 1 bis 11 sowie 12 und 13 Einsprache. Am 6. März 2020 reichte der Beschwerdegegner eine Projektänderung ein, welche in der Publikation wie folgt bezeichnet wurde: «Einbau Hochdruckvernebelungsanlage, Ausweisen Weidefläche, Überarbeitung Entwässerung, Ausnahmegesuch Art. 27 GBR1». Die Beschwerdeführenden 1 bis 11 sowie 12 und 13 hielten an ihren Einsprachen fest. Das AGR hielt mit Verfügung vom 26. Mai 2020 fest, das Bauvorhaben sei zonenkonform. Mit Gesamtentscheid vom 2. Juli 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau die Baubewilligung. 2. Gegen den Entscheid vom 2. Juli 2020 gingen bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) zwei Beschwerden ein. Die Beschwerdeführenden 1 bis 11 (sowie 5 weitere Beschwerdeführende, welche sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr beteiligen) beantragten mit Beschwerde vom 28. Juli 2020 die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 2. Juli 2020 und die Erteilung des Bauabschlags. Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 stellten mit Beschwerde vom 4. August 2020 ebenfalls den Antrag, der Gesamtentscheid vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualiter sei eine definitive Beurteilung durch die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einzuholen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 24. August 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Das Regierungsstatthalteramt stellt mit Stellungnahme vom 4. September 2020 den Antrag, die Beschwerden seien unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerden, das AGR mit Eingabe vom 17. September 2020 die Abweisung der Beschwerden. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichten die Gemeinde, das Regierungsstatthalteramt, das AGR und der Beschwerdegegner weitere Akten ein. Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte der Beschwerdegegner das vom Rechtsamt mit Verfügung vom 18. September 2020 verlangte Betriebskonzept vom 2. November 2020 ein. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Boden, nahm mit Bericht vom 8. Dezember 2020 zum Betriebskonzept und zum Vorhaben Stellung. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. 4. Mit Entscheid BVD 110/2020/133 vom 26. Januar 2021 hiess die BVD die beiden Beschwerden gut. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 2. Juli 2020 und die Verfügung des AGR vom 26. Mai 2020 wurden aufgehoben und dem Baugesuch vom 29. Mai 2019 wurde der Bauabschlag erteilt. Im Verfahren vor der BVD war unbestritten, dass das Legehennenfutter von einem externen Agrarunternehmen eingekauft wird und die Legehennenhaltung damit bodenunabhängig erfolgen soll. Die BVD kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen der inneren Aufstockung nach Art. 16a Abs. 2 RPG3 nicht erfüllt sind, da sich die bodenunabhängige Legehennenhaltung nicht der bodenabhängigen Produktion (Felderbewirtschaftung) unterordnet. 5. Gegen diesen Entscheid der BVD erhob der Beschwerdegegner am 26. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Im Rahmen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdegegner am 20. August 2021 ein ergänztes 1 Baureglement der Gemeinde Madiswil vom 20. Dezember 2013, genehmigt vom AGR am 16. Dezember 2014. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 2/36 BVD 110/2022/186 Betriebskonzept vom 19. August 2021 sowie ein «Gutachten zu einer qualifizierten Trockensubstanz-Bilanz für einen Legebetrieb» des Aviforum vom 17. August 2021 ein. Gestützt auf diese Unterlagen kam das LANAT mit Fachbericht vom 1. April 2022 zum Schluss, dass die Legehennen überwiegend mit Futter ernährt werden, welches auf dem Betrieb resp. auf den Betrieben der BZG produziert wird und dass es sich entsprechend um eine bodenabhängige Tierhaltung gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG handelt. Das Verwaltungsgericht stufte diese Anpassung des Betriebskonzepts in seinem Urteil 2021/65 vom 19. Oktober 2022 als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD4 ein. Aufgrund der Beurteilung durch das LANAT sprächen gute Gründe dafür, dass die Legehennenhaltung neu bodenabhängig sei. Folglich bestehe die Aussicht oder zumindest die Möglichkeit, das geänderte Vorhaben insoweit als zonenkonform nach Art. 16a Abs. 1 RPG zu beurteilen. Es werde Aufgabe der BVD sein, den Fachbericht und die von den Beschwerdeführenden dagegen vorgebrachte Kritik in Einzelnen zu würdigen. Gegebenenfalls werde sich die Vorinstanz sodann mit den weiteren, bislang noch nicht behandelten Rügen (insb. Standortevaluation sowie Orts- und Landschaftsbildschutz) zu befassen haben. Entsprechend hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde dahin gut, dass der Entscheid der BVD vom 26. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 6. Nach Zustellung der Akten durch das Verwaltungsgericht nahm das Rechtsamt der BVD das Verfahren unter der neuen Nummer BVD 110/2022/186 mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wieder auf. Gleichzeitig hielt es fest, dass die ursprünglichen Beschwerdeführenden 3 und 4 (B.________) sowie die ursprünglichen Beschwerdeführenden 12, 13 und 14 (G.________) gemäss Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2021 auf die weitere Beteiligung am Verfahren verzichtet hätten. 7. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 forderte das Rechtsamt den Beschwerdegegner auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und diverse Fragen zum Betriebskonzept, zu den geplanten Silos sowie zur Standortevaluation zu beantworten. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 20. Februar 2023 inkl. einer Stellungnahme des Inforama vom 16. Februar 2023 gingen beim Rechtsamt innert verlängerter Frist am 22. Februar 2023 ein. 8. Mit Stellungnahme vom 23. März 2023 beantwortete das AGR Fragen des Rechtsamts zur Standortevaluation. Die OLK nahm mit Bericht vom 27. März 2023 zum Vorhaben und zu den Fragen des Rechtsamts Stellung. Schliesslich äusserte sich das LANAT, Fachstelle Boden, nochmals mit Stellungnahme vom 30. März 2023 und beantwortete dabei diverse Fragen des Rechtsamts. 9. Mit Verfügung vom 6. April 2023 gab das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zur als Projektänderung geltenden Anpassung des Betriebskonzepts vom 19. August 2021 sowie zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Gleichzeitig führte das Rechtsamt in dieser Verfügung aus, dass es für den Fall der Bewilligung des strittigen Vorhabens gestützt auf das verbindliche Betriebskonzept vom 19. August 2021 die Aufnahme folgender Auflagen in Betracht ziehe: 1. «Die vollständig auf den eigenen Betrieben der BZG H.________ produzierten Futterkomponenten Körnermais, Wintergerste, Futterweizen, Wintertriticale, Proteinerbsen und Rohfaserträger müssen grundsätzlich 68 % des gesamten, den Legehennen des Betriebs zugeführten Futters ausmachen. Der Beschwerdegegner dokumentiert die Baupolizeibehörde der Gemeinde Madisiwil jährlich mit einer 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 3/36 BVD 110/2022/186 Zusammenstellung der tatsächlichen Menge der selbst produzierten Futterkomponenten und der tatsächlichen Menge der zugekauften Futterkomponenten (bei Letzteren unter Einreichung der entsprechenden Rechnungen).» 2. «Die Lagerung und Verarbeitung der auf den Betrieben der BZG H.________ produzierten Futterkomponenten hat in einem «internen Kreislauf» zu erfolgen, so dass sichergestellt ist, dass diese Futterkomponenten für die Futtermischung der Legehennen vom Feldertrag der eigenen Bewirtschaftung stammen. Der Beschwerdegegner hat dies jährlich gegenüber der Baupolizeibehörde der Gemeinde Madisiwil zu belegen, mittels Einreichung der entsprechenden Dokumente und Rechnungen der für die Lagerung und Verarbeitung zuständigen Drittunternehmen (unter Angabe der gelagerten und verarbeiteten Mengen).» Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu diesen Auflagen im Falle der Bewilligung des strittigen Vorhabens zu äussern. Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 reichten eine Stellungnahme vom 1. Mai 2023 ein. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 5. Mai 2023 abschliessend Stellung. Von den Beschwerdeführenden 1 bis 11 und den weiteren Verfahrensbeteiligten ging keine Stellungnahme ein. 10. Auf die Vorakten, die Rechtsschriften, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 und die Fachberichte wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG5, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG6 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 1 bis 11 haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind damit formell zur Beschwerdeführung legitimiert. Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer: Nach Art. 40 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind zur Beschwerde Personen befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es braucht aber eine besondere Betroffenheit, eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache. Es ist erforderlich, dass die Einsprecherinnen und Einsprecher persönlich vom Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit berührt werden.7 Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 7 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 16. 4/36 BVD 110/2022/186 Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein.8 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Personen, die in der Umgebung eines Bauvorhabens wohnen, zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Bei weiträumigen Einwirkungen kann ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Dabei darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien wie Distanz zum Vorhaben, Sichtverbindung usw. abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich. Die Legitimation ergibt sich nicht allein aus der räumlichen Nähe, sondern aus der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit.9 Diese ist umso weniger offensichtlich, je grösser die Entfernung zwischen dem Baugrundstück und den Liegenschaften der Einsprecherinnen und Einsprecher ist. Bei grösseren Distanzen müssen deshalb konkrete Interessen vorliegen und dargetan werden, die durch das Bauprojekt beeinträchtigt werden könnten und denen ein gewisses Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, eine Betroffenheit zu bejahen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit. Dabei genügt eine direkte Sichtverbindung allein oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht nicht.10 Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin 3 auf Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. K.________ liegt rund 420 m vom umstrittenen Bauvorhaben entfernt, wobei eine Sichtverbindung besteht. Zwei weitere Parzellen im Eigentum der Beschwerdeführerin 3 (Parzellen Rütschelen Grundbuchblatt Nrn. L.________ und N.________) befinden sich in einer Entfernung von rund 340 m. Angesichts der Grösse des geplanten Legehennenstalls mit 12 000 Hühnern inkl. grosser Geflügelweide kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bauprojekt Geruchsimmissionen verursacht, die bei bestimmten Windverhältnissen auf diesen Liegenschaften der Beschwerdeführerin 3 noch wahrnehmbar sind.11 Daran ändert der Einwand des Beschwerdegegners, wonach der gestützt auf den Bericht Nr. 476 der eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) aus dem Jahr 1995 (FAT-Bericht) berechnete Mindestabstand bloss 197 m betrage, nichts. Dieser Mindestabstand wird als Hilfsmittel zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob eine Tierhaltungsanlage voraussichtlich übermässige Immissionen verursachen wird. Im Rahmen der Legitimation ist jedoch einzig relevant, ob eine beschwerdeführende Partei von den zu erwartenden Geruchsimmissionen mehr als die Allgemeinheit betroffen ist, was nicht übermässige Immissionen voraussetzt. Vielmehr können Geruchsimmissionen auch noch in grösserer Distanz als der errechnete Mindestabstand als deutlicher Geruch wahrgenommen werden.12 Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführerin 3 zu Recht bejaht. Gleiches gilt für die Beschwerdeführenden 7, 8, 10 und 11, deren Parzellen sich in einer Entfernung von rund 500 m befinden. Auch bei ihnen können bei bestimmten Windverhältnissen durch das Bauvorhaben verursachte Geruchsimmissionen nicht ausgeschlossen werden, weshalb sie ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Ob auch die Beschwerdeführenden 1, 2, 4, 5, 6 und 9 beschwerdebefugt sind, ist aufgrund der grossen Distanzen fraglich, kann aber offen bleiben. Auf die form- und fristgerecht eingereichte 8 BGer 1C_246/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.2. 9 BGE 140 II 214 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen. 10 BGer 1C_124/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.3.1. 11 Vgl. dazu BGer 1C_198/2012 vom 26. November 2012 E. 1. 12 Vgl. etwa VGE 22721/22725 vom 30. Mai 2007 E. 1.2.4. 5/36 BVD 110/2022/186 Beschwerde ist ohnehin einzutreten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen werden müsste. c) Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 sind von Gesetzes wegen zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 35a BauG, Art. 65 Abs. 2 VRPG13 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG14 sowie Art. 1 und Anhang VBO15), soweit sie sich von Anfang an am Verfahren beteiligt haben.16 Die Beschwerdeführenden 14 und 15 haben sich im Einspracheverfahren durch ihre regionale Sektion (Beschwerdeführerin 13) vertreten lassen, was nach Gesetz und Praxis zulässig ist (vgl. Art. 12 Abs. 5 NHG und Art. 35a Abs. 4 BauG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 VRPG).17 Bei der Bewilligung von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone handelt es sich zudem um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG18, weshalb die Beschwerdeführerin 12 und der Beschwerdeführer 15 die Voraussetzungen des Beschwerderechts nach Bundesrecht erfüllen. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 12 bis 15 vom 4. August 2020 wurde durch den Präsidenten sowie den Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin 12, durch die Präsidentin und den damaligen Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin 14 sowie – innert gewährter Nachfrist – durch den damaligen Vizepräsidenten und ein Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin 13 unterzeichnet. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin 14 aufgrund der mit Beschwerde eingereichten Einzelvollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen des Beschwerdeführers 15 befugt; dies gestützt auf Art. 15 Abs. 5 NHG19, welche als «anderslautende Gesetzgebung» dem Anwältinnen- und Anwaltsmonopol von Art. 15 Abs. 4 VRPG vorgeht. Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 sind mit ihrem Antrag auf Erteilung des Bauabschlags nicht durchgedrungen. Deshalb sind sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden 12 bis 15 ist damit einzutreten. 2. Grundlagen der Zonenkonformität, Betriebszweiggemeinschaft a) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Die Bestimmung behält die Landwirtschaftszone damit grundsätzlich bodenabhängig wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieben vor. Bodenabhängigkeit bedeutet, dass der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist bzw. ein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.20 Ebenfalls zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 RPG). In diesem Rahmen gelten auch bodenunabhängige landwirtschaftliche Betriebsformen als zonenkonform.21 Die Anforderungen an die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone werden in der RPV22 präzisiert. Danach sind unter anderem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen, namentlich wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 14 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). 15 Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076). 16 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 50. 17 BGE 123 II 289 E. la/ee. 18 BGer 1C_17/2015 vom 16. Dezember 1015 E. 1.1. 19 Keller, in Kommentar NHG, Zürich 2009, Art. 12 N. 17. 20 Ruch/Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N. 30. 21 Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 34. 22 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 6/36 BVD 110/2022/186 (Art. 34 Abs. 1 Bst. a RPV). Als bodenabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn ein enger Bezug zum natürlichen Boden besteht, wie etwa beim Acker- und Gemüsebau. Die Tierhaltung erfolgt dann bodenabhängig, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden.23 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Die Baute oder Anlage muss an die objektiven Bedürfnisse des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort, und darf insbesondere nicht überdimensioniert sein.24 Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist der Bauherr somit nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt.25 Bei der vorzunehmenden, umfassenden Interessenabwägung sind sämtliche für den Entscheid relevanten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen und zu gewichten. Bei ihrer Gewichtung spielen Normen des raumrelevanten Verfassungs- und Gesetzesrechts eine entscheidende Rolle: Bedeutsam sind insbesondere die Normen der Verfassung wie Art. 73 bis 78 BV26 sowie deren Konkretisierung in der Spezialgesetzgebung. Sie werden ergänzt durch die Planungsziele und -grundsätze der Art. 1 und 3 RPG, die Normen des Umweltrechts sowie des Natur- und Heimatschutzrechts.27 Stehen jedoch spezialgesetzliche Normen beispielsweise des Umweltschutzrechts oder des Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzrechts der Bewilligung absolut entgegen, so entfällt natürlich die Interessenabwägung. Die innere Aufstockung im Sinn von Art. 16a Abs. 2 RPG soll es bodenabhängig wirtschaftenden Stammbetrieben ermöglichen, zusätzlich eine kleinere bodenunabhängige Produktion zu errichten. Der Boden muss aber der überwiegende Produktionsfaktor bleiben, d.h. die bodenunabhängige Produktion muss gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung sein.28 Die innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung ist nach Art. 36 Abs. 1 RPV zulässig, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen (Bst. a) oder das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (Bst. b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Trockensubstanzkriterium allerdings nicht immer sicher, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibt. Nach Ansicht des Bundesgerichts besteht die Gefahr, dass Wiesen nur zugepachtet oder Pachtverträge für Wiesland mit (anderen) bodenabhängigen Tierhaltungsbetrieben gekündigt werden, um das für die Aufstockung notwendige Trockensubstanzpotenzial zu beschaffen, obwohl das Grasland für das eigene Betriebskonzept ohne Bedeutung ist. In derartigen Fällen stellt die bodenunabhängige Nutzung keine «Aufstockung» eines bestehenden bodenabhängigen Betriebs dar, sondern bildet den Betriebsschwerpunkt, was Art. 16a RPG widerspricht.29 23 BGE 133 II 370 E. 4.2; Ruch/Muggli, a.a.O. Art. 16a N. 30 f. 24 BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416; 125 II 278 E. 3a S. 281; 114 Ib 131 E. 3 S. 133 f. 25 BGer 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2, mit Hinweisen. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 27 Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Schulthess 2017, Art. 16a N. 56 mit Verweis auf die Interessenabwägung bei Art. 24 RPG, dort Art. 24 N. 21 ff. 28 BGer 1C_426/2016 vom 23. August 2017, in ZBI 2018 S. 363 E. 5.6; Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 35. 29 BGer 1C_426/2016vom 23. August 2017, in ZBI 2018 S. 363 E. 6.4. 7/36 BVD 110/2022/186 b) Gemäss Art. 35 RPV können Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, die im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen, für mehrere Betriebe gemeinsam erstellt werden, wenn (a) die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft bilden; (b) dem Gesuch der von allen Mitgliedern unterzeichnete Gemeinschaftsvertrag beiliegt; und (c) der Gemeinschaftsvertrag zum Zeitpunkt der Baubewilligung noch für mindestens zehn Jahr Gültigkeit hat. Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 erachten die beabsichtigte Betriebsgemeinschaft in ihrer Beschwerde vom 4. August 2020 als noch nicht rechtskräftig, habe das LANAT doch in seinem Fachbericht vom 30. Dezember 2019 noch eine Anpassung des Vertrags verlangt. Im erwähnten Fachbericht vom 30. Dezember 201930 führte das LANAT aus, dass die BZG von der Abteilung Direktzahlungen ihres Amtes mit Verfügung vom 18. Mai 2018 anerkannt worden sei. Aufgrund von Verzögerungen seit dem Abschluss des BZG-Vertrages sei dieser aber nicht mehr 10 Jahre gültig. Folglich sei der Vertrag noch anzupassen, damit die Voraussetzung von Art. 35 Bst. c RPV erfüllt sei. Werde der Vertrag entsprechend angepasst, seien die Voraussetzungen nach Art. 35 RPV erfüllt. Diesem Erfordernis kam der Beschwerdegegner mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2021/65 mit Eingabe vom 29. Juni 2022 eingereichten, angepasstem Vertrag vom 28. Juni 2022 nach (vgl. insb. Ziffer 1.3 des Vertrags, wonach der Gesellschaftsvertrag für eine Dauer bis zum 31. Dezember 2033 abgeschlossen wurde). Der Einwand der Beschwerdeführenden 12 bis 15 geht daher fehl. Die Voraussetzungen von Art. 35 RPV sind vorliegend erfüllt. 3. Bestehende Betriebe und Bauvorhaben, Projektänderung a) Der Beschwerdegegner betreibt am Standort O.________ in Rütschelen (Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. M.________) einen Landwirtschaftsbetrieb mit Rindvieh-, Mastschweine- und Legehennenhaltung. Die erwähnte Parzelle des Betriebsstandorts befindet sich in der Weilerzone und im Ortsbilderhaltungsgebiet. Der dort situierte Legehennenstall mit 4000 Legehennenplätzen soll gemäss Angaben des Beschwerdegegners bei Realisierung des Bauvorhabens stillgelegt werden.31 Am Standort P.________ hält der Beschwerdegegner Rindvieh und Mastschweine, wobei der Beschwerdegegner beabsichtigt, diese Tierhaltung aufzugeben32 bzw. diese schon aufgegeben hat.33 Dieser Standort liegt in der Mischzone 2 und ebenfalls im Ortsbilderhaltungsgebiet. Gemäss den vom LANAT mit Stellungnahme vom 30. März 2023 eingereichten Eckdatenblättern 2023 verfügt der Beschwerdegegner über 1754 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche; der Betrieb weist 1.526 SAK auf und stellt damit ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Bst. a BGBB34 dar. Der Beschwerdegegner hat im Hinblick auf die Legehennenhaltung am neuen Standort mit A.________ eine Betriebszweiggemeinschaft (BZG) gegründet. A.________ bewirtschaftet in Heinrichswil einen landwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 1720 Aren und 0.378 SAK (gemäss den vom LANAT eingereichten Eckdatenblättern 2023). Es handelt sich damit bei diesem Betrieb nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe. Die beiden Betriebe sind rund 14.5 km voneinander entfernt. 30 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 430 ff. 31 Bericht LANAT vom 30. Dezember 2019, S. 2, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 430. 32 UVB vom 13. Juni 2019, S. 2, in den Vorakten. 33 Gemäss den Betriebsdaten GELAN 2023 (vgl. Beilage zur Stellungnahme des LANAT vom 30. März 2023) betrug der Tierbestand 2022 nur noch 54 Mastschweine und 3718 Legehennen, aber keine Kühe mehr. 34 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). 8/36 BVD 110/2022/186 b) Der geplante Legehennenstall befindet sich auf der Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. J.________ in der Landwirtschaftszone und liegt rund 350 m vom Betriebsstandort O.________ des Beschwerdegegners entfernt. Er ist parallel zur O.________strasse situiert. Der Neubau soll Platz für 12 000 Legehennen bieten und den eigentlichen Stall, einen gedeckten Wintergarten, einen Raum zur Eiersortierung, einen Eierlagerraum, sanitäre Anlagen, einen Technikraum, einen Vorraum (Hygieneschleuse) und ein Kotlager mit Rampe enthalten. Die Länge der Hauptfassade an der Strasse beträgt gemäss den Angaben im massgebenden Situationsplan 66.78 m, die strassenabgewandte Rückfassade weist eine Länge von 67.53 m auf. Die Gesamtlänge inkl. Kotlager und Eierlagerraum beträgt 72.78 m. Der Neubau weist eine Gesamtbreite von 25.70 m auf. Die Fassaden liegen auf einer Höhe von +5.34 m, die First auf einer solchen von +6.34 m. Ein unüberdachter Geflügellaufhof mit einer Länge von 63.60 m und einer Breite von 8.45 m grenzt auf südöstlicher Seite an das Gebäude. Der gesamte Neubau ist mit einer Holzschalung sägeroh versehen, auf der gesamten Dachfläche ist eine Photovoltaikanlage MTD TL RAL 7016 vorgesehen. Südwestlich auf dem Kiesvorplatz mit einer Fläche von 530 m2 sind drei Futtersilos mit einer Höhe von jeweils 10.12 m und einem Durchmesser von 2.47 m gleich angrenzend an den Stall sowie zwei Autoabstellplätze geplant. Die gesamte Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. J.________ wie auch die angrenzenden Parzellen Madiswil Grundbuchblatt Nrn. R.________ und T.________ sind mit einem mobilen Geflügelzaun umgeben und dienen somit als Geflügelweide mit einer Fläche von 24 992 m2. c) Ursprünglich war vorgesehen, das Legehennenfutter von einem externen Agrarunternehmen einzukaufen.35 Im vorinstanzlichen Verfahren sowie im ersten Verfahrensabschnitt vor der BVD (BVD 110/2020/133), welcher mit Entscheid der BVD vom 26. Januar 2021 seinen Abschluss fand, war deshalb unbestritten, dass die Legehennenhaltung bodenunabhängig erfolgen soll. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2021/65 reichte der Beschwerdegegner ein ergänztes Betriebskonzept vom 19. August 2021 ein. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners führt diese Konzeptanpassung dazu, dass die beiden Landwirte der BZG auf ihrer Ackerfläche einen Grossteil der Komponenten für das Legehennenfutter selber produzieren und dieses den Hühnern direkt verfüttern würden, indem diesen das physisch identische Futter zugeführt werde, welches auf den durch die Betriebe bewirtschafteten Feldern angepflanzt werde.36 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führte in seinem Urteil 2021/65 vom 19. Oktober 2022 (E. 4.3) aus, diese Anpassung des Betriebskonzepts (ohne bauliche Massnahmen), die nicht von untergeordneter Bedeutung sei, habe raumplanungsrechtlich gesehen wesentliche Auswirkungen auf den Nutzungszweck und sei baubewilligungspflichtig. Es stehe damit fest, dass der Beschwerdegegner mit der geänderten Beschaffung bzw. Produktion der Futtermittel für die Legehennen neue Tatsachen in das Verfahren eingeführt habe, die nicht nach Art. 25 VRPG zu beurteilen seien, sondern die Frage nach einer Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD aufwerfen würden. Die Gründzüge des Vorhabens, insbesondere die landwirtschaftliche Zweckbestimmung und die baupolizeilichen Masse des Legehennenstalls, blieben dieselben. Es handle sich somit um eine Projektänderung gemäss Art. 43 Abs. 1 BewD. Bei einer Projektänderung während des Verfahrens kann die Baubewilligungsbehörde laut Art. 43 Abs. 2 BewD nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Erfolgt die Projektänderung – wie vorliegend – im Beschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören (Art. 43 Abs. 3 BewD). Den Beschwerdeführenden 35 Betriebskonzept vom 2. November 2020, S. 4. 36 Vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 20. August 2021 mit Beilagen. 9/36 BVD 110/2022/186 und der Gemeinde wurde die Konzeptanpassung des Beschwerdegegners im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugestellt. Das AGR und das Regierungsstatthalteramt – welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren – erhielten eine Kopie dieser Unterlagen sowie des Fachberichts des LANAT vom 1. April 2022 mit Verfügung vom 22. Dezember 2022. Im Verfahren vor der BVD hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zu dieser Projektänderung zu äussern. So erhielten sie mit Verfügung vom 6. April 2023 ausdrücklich Gelegenheit, sich zu der als Projektänderung geltenden Anpassung des Betriebskonzepts vom 19. August 2021 zu äussern. Da die als Projektänderung eingestufte Konzeptanpassung keine Änderung des geplanten Stalls als eigentliches Bauvorhaben zur Folge hatte, sind dadurch keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen. Es konnte deshalb auf eine Anhörung Dritter und eine Publikation verzichtet werden. Soweit das ursprüngliche Betriebskonzept vom 2. November 2020 durch die Konzeptanpassung vom 19. August 2021 ergänzt/angepasst wurde, ersetzt diese Projektänderung das ursprüngliche Betriebskonzept. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und damit vorliegend zu beurteilen ist das Bauvorhaben gemäss ursprünglichem Betriebskonzept vom 2. November 2020 mit Konzeptanpassung vom 19. August 2021. 4. Bodenabhängigkeit der Legehennenhaltung a) Vorab zu prüfen ist, ob die mit dem strittigen Stallneubau beabsichtigte Legehennenhaltung aufgrund der als Projektänderung geltenden Konzeptanpassung vom 19. August 2021 als bodenabhängige Nutztierhaltung gelten kann, welche sich nach dem Grundtatbestand der Zonenkonformität von Art. 16a Abs. 1 RPG richtet und damit nicht mehr – wie dies vor dieser Projektänderung unstrittig der Fall war – als bodenunabhängige Tierhaltung nach Art. 16a Abs. 2 RPG (innere Aufstockung) zu beurteilen ist. b) Mit der als Projektänderung geltenden Konzeptanpassung vom 19. August 2021 reichte der Beschwerdegegner u.a. ein «Gutachten zu einer qualifizierten Trockensubstanz-Bilanz für einen Legebetrieb» des Aviforum vom 17. August 2021 ein (Beilage 11 der Stellungnahme vom 20. August 2021, im Folgenden: Gutachten Aviforum). Die Verfasser dieses Gutachtens gehen darin für den strittigen Legehennenstall mit 12 000 Legehennen von einem Futterbedarf von 4440 dt Trockensubstanz/Jahr aus. Aufgrund der Fortschritte in der Genetik, könne sogar von einem Futterbedarf von 4300 dt Trockensubstanz/Jahr ausgegangen werden. Nach einer Aufführung der grundsätzlichen Futterzusammensetzung für ein Legehennenfutter kommen die Verfasser im Rahmen einer Gegenüberstellung des Trockensubstanzpotentials der beiden Betriebe der BZG («den auf dem Betrieb zur Verfügung stehenden Futterkomponenten) und des Trockensubstanzbedarfs zum Schluss, dass auf diesem Betrieb eine Eigenversorgung mit 68 % bzw. 70 % eigener Futterkomponenten resultiert. Zur eingereichten Anpassung / Ergänzung des ursprünglichen Betriebskonzepts vom 2. November 2020 führte der Beschwerdegegner in der begleitenden Stellungnahme vom 20. August 2021 Folgendes aus: Mit dem angepassten Konzept werde den Hennen das physisch identische Futter zugeführt, welches auf den durch die Betriebe bewirtschafteten Feldern angepflanzt werde. Die BZG orientiere sich dabei an der Futtermischung gemäss Gutachten Aviforum. Die BZG produziere auf der offenen Ackerfläche Futterweizen, Wintergerste, Körnermais, Wintertriticale und Proteinerbsen. Namentlich auch mit dem neu vorgesehenen Einbezug von Proteinerbsen als betriebseigene Futterquelle erhöhe die BZG nochmals die betriebseigene Eiweissversorgung und unterstreiche den Akzent auf die Bodenabhängigkeit. Die gesamte offene Ackerfläche von 31.24 ha werde für die eigene Futterproduktion verwendet. Ergänzend erfolge sodann ein Einbezug der Erträge aus der Hauptfutterfläche im Umfang von 2.66 ha (gesamte Fläche ausmachend 3.23 ha; 10/36 BVD 110/2022/186 ganzjährige Weide, Naturwiese). Diese Erträge könnten in Form von Graswürfeln genutzt werden und konkret als Rohfaser-Komponenten das Legehennenfutter ergänzen. Parallel könnte auf der offenen Ackerfläche – ohne Beeinträchtigung von deren Potential (z.B. im Frühjahr vor der Aussaat von Mais) – als Zwischenfutter eine Grasmischung geerntet werden, woraus sich dann ebenfalls Graswürfel herstellen liessen. Die BZG arbeite mit einem Futterlager, in welches die Futtersubstanz von Madiswil und Heinrichswil zugeführt werde. Anschliessend werde das Futter periodisch von einem Lohnunternehmer abgeholt und vor Ort bearbeitet. Alternativ dazu, aber im angepassten Konzept nicht als prioritäre Variante geschildert, käme infrage, dass die UFA das Futter des Beschwerdegegners gesondert mahle. Insgesamt würden von der gesamten Fläche von 34.37 ha 33.9 ha und namentlich die gesamte offene Ackerfläche für die Herstellung des eigenen Futters verwendet. Damit werde nun – unter Verwendung des physisch identischen Futters – 68 % des Trockensubstanzbedarfs der Hennen durch den Ertrag aus eigener Fläche gedeckt. Dies bestätige auch die Stiftung Aviforum in ihrem Gutachten vom 17. August 2021. Bei der Futtermischung würden die Komponenten Körnermais (27 %), Gerste (10 %) Weizen (17 %) Triticale (10 %) Proteinerbsen (1.5 %) und Rohfaserträger (2.5 %) nun mit der eigenen bodenabhängigen Landwirtschaftstätigkeit gedeckt. Diese Futterelemente könnten vollständig auf dem eigenen Betrieb produziert werden, es bedürfe keines Zukaufs. Damit würden auch insoweit mehr als zwei Drittel Futtermischung, nämlich 68 %, auf dem eigenen Hof produziert. c) Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts nahm das LANAT, Fachstelle Boden, mit Fachbericht vom 1. April 2022 zum angepassten/ergänzten Betriebskonzept Stellung. Es führte aus, die Ausführungen im Betriebskonzept (inkl. Ergänzungen und Gutachten Aviforum) seien nachvollziehbar und es werde davon ausgegangen, dass dieses so umgesetzt werde. Es seien zumindest keine Anzeichen erkennbar, dass dies nicht der Fall sein werde. Auf den zwei Betrieben würden zukünftig die folgenden Futterkomponenten angebaut, welche für die Fütterung der Legehennen benötigt würden: Körnermais, Weizen, Gerste, Triticale, Rohfaserträger (Raufutter), Eiweisserbsen. Folgende Komponenten würden (vollständig) zugekauft: Sojaschrot, Futterkalk, Maiskleber, Sojaöl, Vitamin-Mineral-Prämix, Aminosäuren. Die hauptsächlichen Komponenten des Futters resp. diejenigen Komponenten, welche sich aufgrund einer landesüblichen Produktion auf den Betrieben anbauen lassen, würden auf den zwei Betrieben produziert und für die Fütterung der Legehennen verwendet. Es sei nachvollziehbar und auch üblich, dass Futterkomponenten im aufgeführten Umfang zugekauft werden müssten. Im Gutachten Aviforum würden Ausführungen zum Futterbedarf der Legehennen gemacht. Diese Annahmen seien nachvollziehbar und würden auch den Angaben für vergleichbare Tierhaltungen entsprechen, welche von der AGRIDEA publiziert würden (vgl. z.B. Deckungsbeitragskatalog 2021). Bei den im ergänzten Betriebskonzept resp. im Gutachten Aviforum aufgeführten Angaben zu den Felderträgen der verschiedenen auf den Betrieben angebauten Kulturen handle es sich nicht um Standardwerte, sondern um Angaben zu Futterkomponenten, welche effektiv auf den Betrieben produziert würden. Die Ausführungen seien nachvollziehbar. Der Vergleich im Betriebskonzept resp. im Gutachten Aviforum ergebe, dass 68 % resp. 70 % des für die Legehennen benötigten Futters effektiv auf den zwei Betrieben produziert werde. Aufgrund der Ausführungen zu den genetischen resp. züchterischen Fortschritten könne aus ihrer Sicht von einem Wert von 70 % für die Zukunft ausgegangen werden. Anstelle des vorgenommenen Trockensubstanz-Vergleichs könne zur Beantwortung der überwiegenden Produktion von Futter auch ein Frischsubstanz-Vergleich vorgenommen werden (Vergleich Futterkonsum – auf den Betrieben produzierte Kulturen). Bei diesem Vergleich ergebe sich ein Anteil des Futters von rund 71 %, welcher effektiv auf den Betrieben produziert werde. Die auf den Betrieben produzierten Komponenten des Futters würden im Produzentenlager der V.________ gelagert und bei Bedarf durch die W.________ AG gemahlen und gemischt (Drittanbieter). Dieses Vorgehen sei üblich und nachvollziehbar. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb (in der vorliegenden Grössenordnung der beiden Betriebe) sei es weder sinnvoll noch wirtschaftlich, ein eigenes Futterlager (inkl. Reinigungs- und Trocknungseinrichtungen) zu erstellen. Ebenfalls sei es nicht sinnvoll und wirtschaftlich, eigene Anlagen zum Mahlen und 11/36 BVD 110/2022/186 Mischen zu besitzen. Es handle sich dabei um typische Arbeiten/Aufgaben, welche durch spezialisierte Drittunternehmen durchgeführt würden. Insgesamt könne festgestellt werden, dass die Legehennen überwiegend mit Futter ernährt würden, welches auf dem Betrieb resp. auf den Betrieben der BZG produziert würden. Es handle sich damit aus ihrer Sicht um eine bodenabhängige Tierhaltung gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG. d) Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 führten in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2022 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus, dass sie die Beurteilung des LANAT als fraglich erachten und diese entsprechend bestreiten würden. Der Beurteilung sei entgegenzuhalten, dass die BZG einzig und allein mit dem Zweck gegründet worden sei, eine aus Tierwohlgründen fragwürdige, grossdimensionierte Geflügelhalle für 12 000 Hühner in einer bisher weitgehend unberührten Landschaft in der Landwirtschaftszone errichten zu können. Die beiden Betriebe der (zeitlich befristet definierten) BZG würden weit voneinander entfernt und in völlig anderen Landschaftskammern liegen. Das von der BZG angepasste Betriebskonzept zeige hinsichtlich der Futtergetreideproduktion nur ein Potential auf. Es bestehe trotz des Gemeinschaftsvertrages der BZG keineswegs Garantie dafür, dass der Futtergetreideanbau in der gemäss dem Betriebskonzept vorgesehenen Form von den beiden BZG-Partnern auch tatsächlich auf Dauer umgesetzt werde. Vor diesem Hintergrund reiche es entgegen der Auffassung des LANAT nicht, lediglich festzuhalten, es werde davon ausgegangen, dass die BZG das Betriebskonzept schon umsetzen werde und dann gestützt auf diese Annahme von einer vollumfänglich bodenabhängigen Tierhaltung auszugehen. e) Bodenabhängigkeit bedeutet, dass der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist bzw. ein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht. Die Nutztierhaltung ist bodenabhängig, wenn die der Ernährung der Tiere dienenden Futtermittel im Wesentlichen auf dem eigenen Land produziert werden. Dies wird im Gegensatz zur inneren Aufstockung nicht aufgrund des betriebseigenen Trockensubstanzanteils geprüft. Die Praxis verlangt keine vollständige Bodenabhängigkeit der Bewirtschaftung – das wäre unrealistisch, weil immer gewisse Produkte zugekauft werden müssen. In der Fleischproduktion etwa ist Kraftfutter in der Regel unentbehrlich. Zonenkonformität der Bauten und Anlagen wird darum auch angenommen, wenn die Produktion «im Wesentlichen» oder «überwiegend» bodenabhängig ist. Es ist eine gesamthafte Betrachtung anhand des langfristigen Betriebskonzepts anzustellen.37 Typischerweise können Tiere der Rindergattung, der Pferdegattung, Schafe, Ziegen und dergleichen (raufutterverzehrende Tierarten) bodenabhängig gehalten werden, während die Haltung von Legehennen oder Schweinen häufig nur im Rahmen der inneren Aufstockung möglich ist, da diese Tiere in der Regel mit industriell hergestelltem Futter gefüttert werden. Im Zusammenhang mit der bodenabhängigen Nutztierhaltung muss daher insbesondere bei nicht raufutterverzehrenden Tieren wie Schweinen oder Hühnern abgeklärt werden, ob das benötigte Futter tatsächlich zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selbst produziert und nicht zugekauft wird.38 f) Das vom Beschwerdegegner eingereichte Gutachten Aviforum kommt zum Schluss, dass bei einer Gegenüberstellung des Trockensubstanzpotentials der beiden Betriebe der BZG und des Trockensubstanzbedarfs eine Eigenversorgung mit 68 % bzw. 70 % eigener Futterkomponenten resultiert. Für die Beurteilung, ob die Tierhaltung der bodenabhängigen Produktion dient und damit unter Art. 16a Abs. 1 RPG fällt, ist jedoch nicht auf das mittels Standardwerten ermittelte Trockensubstanzpotential abzustellen; massgebend ist vielmehr, ob das von den Tieren benötigte Futter tatsächlich zum überwiegenden Teil auf diesen Betrieben der BZG selbst produziert wird.39 37 Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 30 ff. 38 VGE 2021/65 vom 19. Oktober 2022, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen. 39 Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 31, BGE 133 II 370 E. 4.4. 12/36 BVD 110/2022/186 Nach Aufforderung des Rechtsamts reichte der Beschwerdegegner daher mit Eingabe vom 20. Februar 2023 einen Bericht des Inforama vom 16. Februar 2023 ein. Darin werden die im Betriebskonzept vom 19. August 2021 gestützt auf das Gutachten Aviforum eingesetzten Zahlen für die verschiedenen Futterkomponenten anhand verschiedener Feldversuchresultate der Agroline und der Agroscope aus den vergangenen Jahren in vergleichbaren Gegenden überprüft und als realisierte bzw. realisierbare Erträge beurteilt, wobei die Ertragsangaben beim Körnermais und bei der Wintergerste sogar als konservativ eingestuft wurden. Als Beilage enthält der Bericht des Inforama die Dokumentationen der verschiedenen Feldversuche. Das LANAT erachtet diese auf Feldversuchen basierende Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 30. März 2023 als nachvollziehbar und plausibel. Es könne davon ausgegangen werden, dass die in den Berechnungen erwähnten Futtererträge erreicht werden. Die Fachstelle hielt daher an seiner Einschätzung gemäss Fachbericht vom 1. April 2022 fest, wonach die Legehennen mit Futter gefüttert werden, das im Wesentlichen auf dem eigenen Land der BZG produziert wird. Die BVD sieht keinen Anlass, von dieser fachlichen Beurteilung des LANAT abzuweichen, zumal diese von den Beschwerdeführenden im Rahmen der ihnen gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Beweisverfahren ebenfalls nicht in Frage gestellt wird. Der vom Beschwerdegegner eingereichte Bericht des Inforama zeigt anhand von belegten Feldversuchen vergleichbarer Gegenden nachvollziehbar auf, dass die im angepassten Betriebskonzept vom 19. August 2021 eingesetzten Ertragszahlen vorliegend tatsächlich realisierbar sind. Damit gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass es sich bei den gemachten Angaben nicht um blosse Standardwerte anhand des theoretischen Trockensubstanzpotentials handelt, sondern dass das benötigte Futter tatsächlich zum überwiegenden Teil auf dem Betrieben der BZG selbst produziert werden kann. Zusätzlich erfolgt die Produktion des Futters gemäss den verbindlichen Angaben im Betriebskonzept vom 19. August 2021 in einem «internen Kreislauf», mit welchem sichergestellt wird, dass den Legehennen des Betriebs das physisch identische Futter zugeführt, welches auf den durch die Betriebe bewirtschafteten Feldern angepflanzt wird. Soweit die Beschwerdeführenden 12 bis 15 in diesem Zusammenhang das Funktionieren der BZG in Frage stellen, so ist mit Verweis auf E. 2b nochmals festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 35 RPV für gemeinschaftliche Stallbauten erfüllt sind und dass die BZG zudem auch den Vorgaben von Art. 12 LBV40 entspricht. Nötig ist jedoch, dass die Baupolizeibehörde die Angaben gemäss dem verbindlichen Betriebskonzept vom 19. August 2021, welche Voraussetzung der überwiegenden Bodenabhängigkeit im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG sind, periodisch überprüfen kann. So muss sie einerseits überprüfen können, dass die BZG die angegebenen (auf ihren Feldern auch realisierbaren) Felderträge tatsächlich auch realisiert, vollständig für das Futter der eigenen Legehennen einsetzt und diese eigens produzierten Futterkomponenten grundsätzlich den gemäss Betriebskonzept vom 19. August 2021 angegebenen 68 % des gesamten, den Legehennen des Betriebs zugeführten Futters entsprechen. Ebenso hat sie zu überprüfen, dass die Lagerung und Verarbeitung der auf den Betrieben der BZG produzierten Futterkomponenten im umschriebenen, «internen Kreislauf» erfolgen. Aus diesem Grund sieht die BVD die Aufnahme folgender Auflagen vor, mit welchen sich der Beschwerdegegner gemäss Stellungnahme vom 5. Mai 2023 explizit einverstanden erklärt: 1. «Die vollständig auf den eigenen Betrieben der BZG H.________ produzierten Futterkomponenten Körnermais, Wintergerste, Futterweizen, Wintertriticale, Proteinerbsen und Rohfaserträger müssen grundsätzlich 68 % des gesamten, den Legehennen des Betriebs zugeführten Futters ausmachen. Der Beschwerdegegner dokumentiert die Baupolizeibehörde der Gemeinde Madiswil jährlich mit einer Zusammenstellung der tatsächlichen Menge der selbst produzierten Futterkomponenten und der tatsächlichen Menge der zugekauften Futterkomponenten (bei Letzteren unter Einreichung der entsprechenden Rechnungen).» 40 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91). 13/36 BVD 110/2022/186 2. «Die Lagerung und Verarbeitung der auf den Betrieben der BZG H.________ produzierten Futterkomponenten hat in einem «internen Kreislauf» zu erfolgen, so dass sichergestellt ist, dass diese Futterkomponenten für die Futtermischung der Legehennen vom Feldertrag der eigenen Bewirtschaftung stammen. Der Beschwerdegegner hat dies jährlich gegenüber der Baupolizeibehörde der Gemeinde Madiswil zu belegen, mittels Einreichung der entsprechenden Dokumente und Rechnungen der für die Lagerung und Verarbeitung zuständigen Drittunternehmen (unter Angabe der gelagerten und verarbeiteten Mengen).» Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 bemängeln bei diesen Auflagen gemäss Stellungnahme vom 1. Mai 2023, dass offen gelassen werde, was die Konsequenzen seien, falls im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Nichteinhaltung der Auflagen festgestellt werden sollte. Ohne einschneidende Konsequenzen sei damit zu rechnen, dass die BZG aus wirtschaftlichen Gründen mittelfristig vom angepassten Betriebskonzept vom 19. August 2021 abweichen und einen grossen Teil des Futters für die Legehennen zukaufen würden. Um sicherzustellen, dass die Auflagen dauerhaft erfüllt würden, sei aus ihrer Sicht eine allfällige Bewilligung nur unter Vorbehalt zu erteilen, wonach die bewilligten Bauten und Anlagen bei Nichteinhaltung der Auflagen zurückgebaut werden müssten. Es ist jedoch nicht an der BVD, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeentscheids bereits die baupolizeilichen Konsequenzen eines allfälligen rechtswidrigen Zustands festzulegen. Sollte der Beschwerdegegner bzw. die BZG die Vorgaben gemäss den Auflagen nicht einhalten und so einen rechtswidrigen Zustand schaffen, so wird es an der Baupolizeibehörde der Gemeinde Madiswil sein, im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens nach Art. 46 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Insgesamt ist damit bei der strittigen Legehennenhaltung aufgrund der als Projektänderung geltenden Konzeptanpassung vom 19. August 2021 – der Beurteilung des LANAT folgend – von einer überwiegend bodenabhängigen Tierhaltung auszugehen, weshalb sich die Frage der Zonenkonformität nach dem Grundtatbestand von Art. 16a Abs. 1 RPG richtet. 5. Notwendigkeit a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 12 bis 15 fehlt vorliegend eine objektive Prüfung, ob die geplante Baute für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig bzw. unerlässlich sei. Allfällige Neubauten hätten sich auf das für die landwirtschaftliche Tätigkeit Nötigste zu beschränken. Das gesamte Gebäudevolumen dürfe nicht grösser sein als betrieblich nötig. Dieser Nachweis sei vorliegend nicht erbracht. Es müsse eine deutliche Verkleinerung des Gebäudes und auch die Umnutzung der bestehenden Gebäude geprüft werden. b) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Bewilligung für ein zonenkonformes Bauvorhaben darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre.41 Bei Neubauten ist zudem zu prüfen, ob sie an der Stelle von bisherigen, in Zukunft nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden können, um eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden.42 Die 41 BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416, mit Hinweisen. 42 BGer 1C_567/2015 vom 29.8.2016, E. 4.1, mit Hinweisen. 14/36 BVD 110/2022/186 Betriebsbauten müssen für ihren individuellen Zweck nötig und damit nicht überdimensioniert sein.43 c) Soweit die Beschwerdeführenden 12 bis 15 sinngemäss vorbringen, neue landwirtschaftliche Bauten seien unter dem Titel der Zonenkonformität nur zulässig, wenn der Betrieb zur Existenzerhaltung auf diese zwingend angewiesen ist, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Die betriebliche Notwendigkeit gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV setzt nicht voraus, dass der Betrieb ohne den Neubau nicht mehr existieren könnte. Nötig im Sinne dieser Bestimmung sind Betriebsbauten, wenn sie den objektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen dienen.44 d) Vorab ist festzuhalten, dass die mit dem strittigen Projekt vorgesehene Umstellung des Betriebs von einer Rindvieh-, Mastschweine- und Legehennenhaltung auf eine ausschliessliche Legehennenhaltung ein unternehmerischer Entscheid darstellt, welcher der Beschwerdegegner frei treffen kann. Die Frage der Notwendigkeit nach Art 34 Abs. 4 Bst. b RPV bezieht sich mit anderen Worten nicht auf die Wahl der Betriebsausrichtung. Für die in Frage stehende Legehennenhaltung mit 12 000 Hennen ist zweifelsohne ein grosses Gebäude mit viel Umschwung nötig. Dass der geplante Stall für die vorgesehene Anzahl Legehennen zu gross bzw. überdimensioniert wäre, ist nicht erkennbar und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht substantiiert geltend gemacht. Im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV ist aber zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre oder ob der Neubau der Stelle von bisherigen, in Zukunft nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden kann. Dies ist vorliegend zu verneinen: Abgesehen davon, dass die bestehenden Gebäude für eine Legehennenhaltung mit der geplanten Anzahl von Legehennen nicht genug Platz bietet, ist – den plausiblen Ausführungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz folgend – davon auszugehen, dass auch ein Umbau oder eine Erweiterung der bestehenden Bauten zu keiner Lösung in diesem Sinne führen würde. Der Hauptbetriebsstandort (Standort O.________ in Rütschelen, Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. M.________) liegt in der Weilerzone und im Ortsbilderhaltungsgebiet. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid wären beim bestehenden Legehennenstall (mit 4000 Legehennen) zwingend bauliche Massnahmen (wie das Ersetzen der Bedachung, der Lüftung und vielem mehr) nötig, für welche aber die Einwohnergemeinde Rütschelen dem Beschwerdegegner aufgrund der Lage des Betriebs und der damit verbundenen Nichterfüllung der Anforderungen der Luftreinhalte- und Lärmschutzverordnung keine Bewilligung in Aussicht habe stellen können. Eine Erweiterung des bestehenden Stalls oder gar ein Abbruch und Neubau wären nicht nur aufgrund der Lage in einem Ortsbilderhaltungsgebiet kaum realisierbar, ein solches Vorhaben würde auch an den von Tierhaltungsanlagen einzuhaltenden Mindestabständen zu bewohnten Zonen gemäss FAT-Bericht scheitern. Gleiches gilt für den zweiten Betriebsstandort des Beschwerdegegners (Standort P.________ in Rütschelen, Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. S.________), welcher sich ebenfalls im Ortsbilderhaltungsgebiet und in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten befindet. Nicht bestritten haben die Beschwerdeführenden schliesslich die nachvollziehbare Argumentation des Beschwerdegegners, wonach der Aufbau eines Legehennenstalls am Standort von A.________ aus betrieblichen Gründen ausscheide und wonach eine Verteilung auf mehrere Standorte sowohl aus betrieblichen Gründen als auch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht in Frage komme. Damit steht fest, dass die Grösse des strittigen Neubaus für die geplante Legehennenhaltung angemessen und damit nötig ist und diese nicht in einem bestehenden bzw. anstelle eines 43 Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 47. 44 Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 48. 15/36 BVD 110/2022/186 bestehenden Gebäudes an den beiden Betriebsstandorten des Beschwerdegegners untergebracht werden kann. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV sind damit hinsichtlich des Neubaus erfüllt. Ob sich ein anderer, realistischer Alternativstandort für die geplante Neubaute unter Abwägung aller Interessen besser eignet, ist bei der im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmenden Standortevaluation zu prüfen (vgl. E. 8). e) Nicht gerügt, aber dennoch zu prüfen ist, ob auch die drei geplanten Silos im geplanten Umfang bzw. mit der damit ermöglichten Silokapazität sowie am vorgesehenen Standort für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sind (Nachweis des Siloraumbedarfs). In dem vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebenen und mit Eingabe vom 20. Februar 2023 eingereichten Bericht des Inforama vom 16. Februar 2023 ist hierzu Folgendes festgehalten: «Gemäss Aviforum werden üblicherweise mindestens zwei Silos zwischen 20 und 24 Tonnen je Silo errichtet. Im Rahmen einer üblichen, artgerechten Phasenfütterung werden mindestens deren Zwei empfohlen. Das Mindestlagervolumen sollte 24 t nicht unterschreiten, da dadurch die maximale Transportmenge des Fahrzeugs ausgeschöpft werden kann. Weiter ist eine gewisse Reserve nötig, wenn beispielsweise Wochenenden oder Feiertage zwischen eine Lieferung kommen. Gemäss den Behörden liegt der Trockensubstanzverzehr bei 37 kg TS pro Tierplatz und Jahr. Das Aviforum rechnet mit einem Bedarf von 35.83 kg TS. Nach Angaben des Aviforums verzehrt eine Legehenne durchschnittlich 120 g Futter pro Tag. Bei 12 000 Legehennen sind dies rund 43.2 t Futter pro Monat. Bei einem Raumgewicht von ca. 550 kg/m3 (Mehl) gemäss Angaben der Mühle I.________ in Lüscherz ergibt dies 78 m3 pro Monat. Das Projekt der BZG H.________ sieht drei Silos à 31 m3 bzw. 18.5 t vor. Insgesamt ist so Futterlagerraum für 5 Wochen verfügbar, das ist ein praxistauglicher Zeitraum. Da das Futter mit einer fahrbaren Mühle vor Ort gemahlen und mineralisiert wird, ist es betriebswirtschaftlich, ökologisch und zur Entlastung der Dorfbewohner empfehlenswert, möglichst grosse Mengen verarbeiten zu können. Damit kann die Anzahl An- und Durchfahrten tiefer gehalten werden. Entsprechend ist die geplante Siloanlage für den vorgesehenen Betrieb mit Legehennenhaltung als nötig zu beurteilen. Die beantragten Silos sind kleiner als das übliche Volumen von 20 bis 24 t. Bei einer Reduktion auf zwei Silos wären mit Blick auf die erwähnten Praxiswerte entsprechend grössere Silos zu projektieren, womit deren Erscheinung wiederum dominanter ausfallen würde. Wie bereits im Betriebskonzept vom August 2021 beschrieben, werden die Einzelkomponenten mit Ausnahme des Maises und der Eiweisserbsen lagerreif (trocken) geerntet und in der V.________ in den gemieteten Silozellen gelagert. Die Hackfrüchte werden nach der Ernte getrocknet und ebenfalls in V.________ gelagert. Bevor die Rohstoffe als Hühnerfutter eingesetzt werden können, müssen sie verarbeitet, d.h. vor Ort gemahlen und mineralisiert werden. Das aufbereitete Futter wird in den Silos auf dem Betrieb gelagert. Zumal sich am Futterbedarf auch im angepassten Betriebskonzept vom August 2021 nichts ändert, bleibt auch der Siloraumbedarf bestehen. Da die Futterzufuhr jederzeit gewährleistet sein muss, geschieht die Fütterung bei heutigen Stallsystemen automatisch. Mittels Rohr- und Spiralförderung oder einer Förderschnecke wird das Futter von den Silos direkt in den Stall befördert und dort über einen Verteilcomputer bedarfsgerecht verteilt. Entsprechend ist eine möglichst kurze Distanz zwischen Siloanlagen und Stall unumgänglich, weswegen die Futterlagerung am bisherigen Betriebsstandort von E.________ im O.________ oder bei A.________ im P.________, keine Option darstellen. Im Übrigen ist es betriebswirtschaftlich, arbeitstechnisch wie auch ökologisch nicht sinnvoll, die Futterbestandteile bzw. das Futter an drei verschiedenen Orten zwischenzulagern, wenn doch die Möglichkeit besteht, die Komponenten direkt vor Ort bei der Legehennenhalle, wo der Bedarf und Futterverbrauch anfällt, aufzubereiten und zu lagern.» 16/36 BVD 110/2022/186 Das LANAT beurteilte diese Ausführungen zum Silolagerraum in seiner Stellungnahme vom 30. März 2023 als nachvollziehbar und plausibel. Sowohl die Anzahl der Silos, wie auch der Standort beim geplanten Legehennenstall sei aus betrieblicher Sicht objektiv nötig. Ein anderer Standort für den Futterlagerraum (z.B. beim heutigen Betriebsstandort des Beschwerdegegners oder beim Betriebsstandort von A.________) sei aus seiner Sicht nicht sinnvoll, betrieblich nicht zumutbar und entspreche auch nicht der Situation bei vergleichbaren Bauvorhaben. Die Ausführungen des Beschwerdegegners sind auch für die BVD überzeugend und plausibel, sowohl was den benötigten Siloraumbedarf als auch was den Standort dieser Silos gleich neben dem geplanten Stall anbelangt. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Notwendigkeit der drei Silos im geplanten Umfang bzw. mit der damit ermöglichten Silokapazität sowie am vorgesehenen Standort nicht. Auch Sicht der BVD besteht kein Anlass, die Einschätzung der kantonalen Fachbehörde in Frage zu stellen. Die Notwendigkeit der geplanten Silos mit den vorgesehenen Dimensionen und am geplanten Standort ist zu bejahen. Auch die Silos erfüllen die Voraussetzungen von Art. Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV. 6. Längerfristiger Bestand a) Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 bringen in ihrer Beschwerde vor, im Rahmen des nach Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV geforderten voraussichtlich längerfristigen Bestands sei ein Betriebskonzept gefordert. Dieses liege nicht bei den Akten. Der erforderliche Nachweis der längerfristigen Existenz der Betriebe sei nicht erbracht. b) Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone setzt voraus, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Damit soll sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone keine unnötigen neuen Bauten und Anlagen bewilligt werden, die bereits nach kurzer Zeit wieder leer stehen.45 Aus dem Ausrichten von Direktzahlungen allein kann noch nicht auf das Vorliegen eines voraussichtlich längerfristig existenzfähigen landwirtschaftlichen Betriebs geschlossen werden. In Zweifelsfällen lässt ein längerfristig ausgelegtes Betriebskonzept eine objektive Beurteilung zu.46 c) Das LANAT führte im vorinstanzlichen Verfahren in seinem Fachbericht vom 30. Dezember 201947 bezüglich des voraussichtlich längerfristigen Bestands einzig aus, die Ausführungen zu den zukünftigen Betriebstätigkeiten seien nachvollziehbar. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen könne. Es seien keine Argumente erkennbar, die eine gegenteilige Beurteilung ergäben. d) Der Beschwerdegegner reichte im Verfahren vor der BVD das Betriebskonzept vom 2. November 2020 inkl. Betriebsvoranschlag der BZG und Betriebs- und Arbeitsvoranschlägen der beiden Betriebe Zingg und A.________ im «Ist-Zustand» sowie «Zustand mit BZG» ein. Mit der als Projektänderung geltenden Konzeptanpassung vom 19. August 2021 nahm er gewisse Veränderungen am Betriebskonzept vom 2. November 2020 vor (vgl. E. 4b), welche sich auch in geringfügiger Weise auf die Zahlen im Betriebskonzept auswirkten. Der vom Beschwerdegegner erstellte Finanzplan weist nach Realisierung des strittigen Projekts stetig steigende, jährliche Überschüsse (Veränderung nettomonetäres Umlaufvermögen) zwischen CHF 19 000.00 und CHF 25 000.00 für seinen Betrieb und zwischen CHF 17 000.00 und CHF 21 000.00 für den Betrieb von A.________ aus. Der kumulierte Überschuss beläuft sich nach 6 Jahren auf CHF 283 000.00 (Betrieb Beschwerdegegner) bzw. CHF 114 000.00 (Betrieb A.________). Das LANAT kam 45 Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 16a N. 28. 46 Ruch/Muggli, Praxiskommentar RPG 2017, Art. 16a N. 45. 47 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 430. 17/36 BVD 110/2022/186 bereits im Fachbericht vom 8. Dezember 2020 (gestützt auf die nahezu identischen Zahlen [Betrieb Beschwerdegegner] bzw. etwas tieferen Zahlen [Betrieb A.________] im noch nicht angepassten Betriebskonzept vom 2. November 2020) zum Schluss, im Betriebskonzept vom 2. November 2020 würden realistische Annahmen sowie zukünftige Entwicklungen auf der Erlös- und Kostenseite, soweit diese abschätzbar seien, verwendet. Das Konzept des Betriebes sowie die im Betriebskonzept verwendeten Angaben seien nachvollziehbar (inkl. der Annahmen / Berechnungen im Betriebsvoranschlag). Die verwendeten Annahmen und Angaben seien als realistisch einzustufen. Aufgrund der Unterlagen werde u.a. festgestellt, dass der Betrieb die laufenden Ausgaben für den Betrieb und die Familie zu decken vermöge, anfallende Zinsverpflichtungen erfüllt werden könnten, künftige notwendige Investitionen getätigt werden könnten und der Betrieb zahlungsfähig bleibe. Die Investition könne folglich als tragbar bezeichnet werden. Der Beschwerdegegner sei gelernter Landwirt mit Fachausweis. Aufgrund der konkreten Umstände und seines Alters (Jahrgang 1977) könne davon ausgegangen werden, dass er den Betrieb noch bis zu seiner Pensionierung weiterführe. A.________ (Jahrgang 1964) sei gelernter Landwirt mit Fachausweis und führe ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb. Unter den verwendeten Annahmen könne festgestellt werden, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen könne. Mit Stellungnahme vom 30. März 2023 beurteilte das LANAT die BZG nochmals und führte aus, an der Beurteilung gemäss Bericht vom 8. Dezember 2020 habe sich aufgrund der Anpassungen des Betriebskonzepts vom 19. August 2021 nichts geändert. Aufgrund der Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen könne. Es seien zumindest keine Anzeichen erkennbar, dass dies nicht der Fall sein sollte. Auch die BVD erachtet die im Finanzplan des Beschwerdegegners angenommenen Entwicklungsszenarien als plausibel und die prognostizierten Zahlen als realistisch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass solche Zukunftsszenarien stets gewisse Unsicherheiten mit sich bringen und daher ein abschliessender Beweis des längerfristigen Bestands nicht erbracht werden kann. Dies ist jedoch auch nicht Voraussetzung einer Bewilligung als zonenkonformes Vorhaben; Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV verlangt einzig, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Eine absolute Sicherheit, dass der Betrieb längerfristig bestehen kann, muss und kann nicht erbracht werden. Gestützt auf das Betriebskonzept des Beschwerdegegners und den realistischen Finanzplan bestehen keine Anzeichen, dass die beiden Betriebe der BZG mit dem künftigen Konzept nicht längerfristig bestehen könnten. Die Beschwerdeführenden erhielten nach Kenntnisnahme des angepassten Betriebskonzepts sowie der Stellungnahme des LANAT vom 30. März 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Frage des längerfristigen Bestands im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV äusserten sich die Beschwerdeführenden 12 bis 15 in ihrer Eingabe vom 1. Mai 2023 nicht. Die Beschwerdeführenden 1 bis 11 verzichteten auf eine Stellungnahme. Insgesamt sieht die BVD daher keinen Grund, die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Beschwerdegegners sowie des LANAT in Frage zu stellen. Damit erbringt der Beschwerdegegner den Nachweis, dass die BZG voraussichtlich auch in längerer Hinsicht bestehen kann. Die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV ist damit erfüllt. 7. Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 11 rügen in ihrer Beschwerde, die Stellungnahmen der Gemeinden, der Projektanten und der OLK zur Frage des Landschaftsbildes und des Landschaftschutzes könnten in keiner Weise überzeugen. Es fehle eine auch nur halbwegs objektive Beurteilung der Wirkung des geplanten Baus in der Landschaft. Der geplante Bau stelle einen gewaltigen Einschnitt in die bisherige traditionelle Kulturlandschaft dar. Die geplanten Bauten würden mit ihren weit über traditionelle Bauernhäuser hinaus gehenden Dimensionen und 18/36 BVD 110/2022/186 ihrem gewerblich-industriellen Aussehen eines der schönsten Gebiete der Gemeinde Rütschelen weit herum sichtbar verunstalten und negativ beeinflussen. Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 machen geltend, die vom Bauvorhaben betroffene Landschaftskammer sei zwischen 1900 und 2018 gebäudemässig nahezu unverändert geblieben und sei daher von hoher kulturlandschaftlicher Qualität. Der geplante Neubau sei vor allem von Rütschelen aus sichtbar. Der Standort O.________ sei der höchste Punkt der Gemeinde Rütschelen und sei von einer klaren, der Geländemorphologie folgenden ringförmigen traditionellen Siedlungsstruktur geprägt. Der Neubau des freistehenden Legehennenstalls sprenge alle bisherigen Gebäudekubaturen in dieser Landschaft. Er stehe längs zur Hangrichtung und wirke wie ein grosser dammähnlicher Riegel in der Landschaft. Der vorgesehene Standort liege in landschaftlich hochgradig exponierter Lage. Eine natürliche Deckung bestehe nicht, da der Wald hinter der Kuppe und in nach Madiswil abfallender Richtung verlaufe. Das Vorhaben passe an diesem Standort in keiner Weise in die Landschaft und sei als Ersteingriff in die traditionelle Siedlungsstruktur der Weilerlandschaft zu bewerten. Im angefochtenen Entscheid werde auf die OLK verwiesen, welche im Bericht vom 21. November 2017 zum Schluss gekommen sei, dass das geplante Bauvorhaben bewilligbar sei. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr heisse es in diesem Bericht, dass sich ein Bauprojekt mit einer Länge von ca. 70 m an einem solchen Standort nur schwer in die Landschaft einfügen könne. In den Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beschwerdeantwort vom 19. April 2021, Stellungnahme vom 4. Mai 2022) ergänzten die Beschwerdeführenden 12 bis 15, der Kanton Bern habe im jüngst verabschiedeten Kantonalen Landschaftsentwicklungskonzept (KLEK 2020) den Raum bei Rütschelen als stark geformte Hügellandschaft des Mittellandes bezeichnet und hierfür das Wirkungsziel «Landschaftlich empfindliche Eggen und Kuppen sind frei von Bauten und Anlagen. Ihre Landschaftswirkung ist fallweise durch das Pflanzen von Einzelbäumen gestärkt» formuliert. Beim Standort oberhalb von O.________ handle es sich in der Tat um eine solche noch freie, empfindliche und exponierte sowie einsehbare Kuppenlage, die mit dem Bauprojekt einen unverhältnismässigen und darum nicht tolerierbaren Ersteingriff erleiden würde. In der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 schliesslich verwiesen die Beschwerdeführenden 12 bis 15 auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 4. August 2020. Der Beschwerdegegner führt aus, die Bauparzelle sei in der Landwirtschaftszone und im Inventar als Fruchtfolgefläche (FFF) eingetragen. Darüber hinaus weise das Gebiet keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Die kulturlandschaftliche Bedeutung eines Gebiets bemesse sich zudem nicht primär daran, ob es in den vergangenen Jahrzehnten unverändert geblieben sei. Dennoch sei die OLK frühzeitig in den Planungsprozess einbezogen worden. Nachdem ein erstes Projekt mit 18 000 Legehennen kritisiert worden sei, habe er das Bauvorhaben massiv reduziert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden habe die OLK danach die Einpassung in die Landschaft aufgrund der konkret erfolgten, sorgfältigen Projektierung bejaht. Dass eine Anpassung im Allgemeinen schwierig sei, heisse gerade nicht, dass sie im Konkreten durch sorgfältige Planung nicht doch realisiert werden könne. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden sei die Bauparzelle weder der höchste Punkt in Rütschelen noch in Madiswil. Er reize sodann die zulässigen Maximalmasse gemäss GBR nicht aus. Es treffe auch nicht zu, dass das geplante Gebäude das mächtigste in der Umgebung wäre. Die Einsehbarkeit des Projekts werde zudem durch die Nähe zum Wald reduziert. In der Stellungnahme vom 5. Mai 2023 ergänzte der Beschwerdegegner, die OLK habe die Einpassung in ihrem Fachbericht vom 27. März 2023 mit deutlichen Worten bejaht. Zu erwähnen sei, dass der vorgesehene Standort in keinem Landschaftsschutz- oder Landschaftsschongebiet liege. Auch aus dem KLEK 2020 ergebe sich im Übrigen nichts Anderes. Dieses Konzept ordne das gesamte Kantonsgebiet bestimmten Landschaftstypen zu, die Zuordnung des hier fraglichen Gebiets begründe für sich genommen insbesondere keine Anwendung des besonderen Landschaftsschutzes gemäss Art. 9a BauG. Das Bauvorhaben stehe auch nicht auf einer Kuppe, sondern an einer geneigten Landschaftslage, 19/36 BVD 110/2022/186 notabene direkt neben einer geteerten Strasse. Durch die in den Nutzungsplanungen festgelegten Landschaftsschongebiete zwischen Madiswil und Rütschelen, in dessen Perimeter sich das Bauvorhaben aber just nicht befinde, seien die Wirkungsziele des KLEK bereits in der Nutzungsplanung hinreichend umgesetzt. Es bestehe weder Anlass noch Rechtfertigung, diese nutzungsplanerischen Festlegungen durch eine Überdehnung der Wirkungsziele des KLEK im Baubewilligungsverfahren zu übersteuern. b) Der Einordnung eines Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild kommt in der Landwirtschaftszone ein besonderes Gewicht zu. Dies ergibt sich nicht nur aus dem wichtigen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, sondern auch aus den Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 2 RPG, wonach die Landschaft zu schonen ist und insbesondere Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen sollen (Bst. b) und naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben sollen (Bst. d) sowie aus Art. 16 Abs. 1 RPG, der als eine der wichtigen Funktionen der Landwirtschaftszone «die Erhaltung der Landschaft» nennt. Die allgemeinen Vorschriften betreffend Ästhetik und Ortsbildschutz gelten zudem nicht nur für Bauten in der Bauzone, sondern für jedes Bauvorhaben, unabhängig davon, ob es sich in der Landwirtschaftszone oder in der Bauzone befindet. c) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.48 Nach einer Wiederholung des Grundsatzes von Art. 9 Abs. 1 BauG in Art. 8 Abs. 1 enthält das Baureglement der Gemeinde Madiswil (GBR) in Art. 8 Abs. 2 die folgende Bestimmung zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: «Bauten, Anlagen, Tiefbauten und die Umgebungsgestaltung sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Volumen, Lage, Proportion, Dach-, Kamin- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl, in der Detailgestaltung (betrachtet vom öffentlichen Raum resp. Aussichtslagen aus) sowie der Terrainveränderung so auszubilden, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht und die erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes (bestehende Gliederungen von Häusern, Plätzen…) gewahrt bleibt.» Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue 48 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Band I, Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen. 20/36 BVD 110/2022/186 Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.49 d) Das AGR führt in seiner Verfügung vom 26. Mai 2020 aus, dem Baugesuch gehe eine umfassende Standortevaluation voraus. Dabei habe sich gezeigt, dass das Bauvorhaben nur bei einer grundlegenden Überarbeitung sowie einer drastischen Verkleinerung des Gebäudevolumens am vorliegenden Standort möglich erscheine, respektive sich in das Landschaftsbild einzufügen vermöge. Mit der deutlich vorgenommenen Reduktion des Gebäudevolumens um einen Drittel und der damit einhergehenden Reduktion von 18 000 auf 12 000 Legehennen, der Änderung der Gebäudestellung und der Materialisierung des Stalles werde der vorgesehene Standort von der OLK als geeignet beurteilt. Obwohl der Legehennenstall in einer grossen unbebauten Feldlandschaft vorgesehen sei, erfolge der Bezug, respektive eine Verankerung mit dem landwirtschaftlichen Element im Hintergrund (Wald), wodurch das Gebäude wenig in Erscheinung trete und dadurch die Einpassung ins Landschaftsbild ermöglicht werde. Schliesslich könne auch dem geplanten Standort der Silos im Westen gegen das Dorf hin zugestimmt werden. Bei einer Erstellung der Silos auf der dorfabgewandten Seite bedürfe es zusätzliche grössere Zirkulationsflächen, was zu grösseren Eingriffen in die Landschaft und Topographie führen würde. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus (S. 14), sowohl bei der Auswahl des Standorts als auch bei der äusseren Gestaltung des geplanten Bauvorhabens sei eng mit der OLK zusammengearbeitet worden. Insgesamt komme die OLK mit ihrem Fachbericht vom 21. November 2017, welchen sie mit Schreiben vom 13. August 2019 vollumfänglich bestätigte, zum Schluss, dass das geplante Bauvorhaben bewilligt werden könne. e) Die OLK befasste sich mehrfach mit dem gewünschten Legehennenstall des Beschwerdegegners. Mit einem Bericht vom 12. September 2014 beurteilte sie ein erstes Projekt für einen Legehennenstall für 18 000 Hennen auf Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. U.________ im Rahmen eines Voranfrageverfahrens als negativ. In einem weiteren Voranfrageverfahren sowie in einem anschliessenden Baugesuchsverfahren befasste sich die OLK erstmals mit einem Standort auf der heute strittigen Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. J.________, wobei es damals auch noch um einen deutlich grösseren Stall für 18 000 Hennen ging (im Voranfrageverfahren mit den Grundmassen 97 m x 18 m, im Baugesuchsverfahren mit den Grundmassen 95 m x 25.5 m). Mit Bericht vom 29. Mai 2015 (Voranfrageverfahren) kam die OLK zum Schluss, dass der Legehennenstall Dimensionen und eine Gebäudetypologie hätten, wie sie Bauten und Produktionsanlagen in der Industriezone aufweisen würden und wie sie in der Landwirtschaftszone völlig ortsfremd seien. Der geplante Standort sei daher für ein Bauvorhaben dieser Grösse nicht denkbar und füge sich nicht in diese Landschaft ein. Auch ihr Bericht vom 17. Dezember 2015 (Baugesuchsverfahren) war negativ. Das geplante Gebäude integriere sich auf allen relevanten Betrachtungsebenen nicht in das Orts- und Landschaftsbild ein. Mit einer weiteren Voranfrage ersuchte der Beschwerdegegner anfangs 2017 um die Beurteilung des Legehennenstalls, wobei er diesen nun auf eine Kapazität von 12 000 Hennen reduzierte (Grundmasse 58.5 m x 25.5 m) und zuerst nicht parallel zur O.________strasse, sondern von dieser weggedreht vorsah. Die OLK nahm zu diesem Projekt mit Bericht vom 27. März 2017 Stellung und führte u.a. aus, der geplante Standort sei für ein Bauvorhaben dieser Grösse nicht denkbar, da die Intervention inklusive neue Erschliessungsfläche sowie lange und hohe Stützbauwerke nicht genügend verkleinert worden seien. Das geplante Bauvorhaben sei ein Fremdkörper in der Landschaft und füge sich nicht ein. Das Abdrehen des Volumens bringe grosse Probleme bezüglich der Topographie mit sich und die massiven künstlichen Stützbauwerke 49 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Band I, Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1. 21/36 BVD 110/2022/186 würden eine gute Integration in das Gelände verunmöglichen. Die Materialisierung sei immer noch nicht zufriedenstellend und müsse überarbeitet werden. Die Holzschalung müsse auf allen Seiten ausgeführt werden. Der Beschwerdegegner überarbeitete das Bauprojekt im Rahmen dieses Voranfrageverfahrens und ersuchte mit dem neu vorgelegten Vorprojekt um Beurteilung des Legehennenstalls für 12 000 Hennen, nun wieder parallel zur O.________strasse situiert und mit angepasster Kubatur (Länge der Hauptfassade an der Strasse: 66.8 m, Länge der Rückfassade: 67.53 m, Gesamtlänge inkl. Kotlager und Eierlagerraum: 72.78 m, Gesamtbreite: 25.70 m, Höhe der Fassaden: 5.34 m, Höhe der First: +6.69 m). Mit Bericht vom 21. November 2017 nahm die OLK zu diesem Vorprojekt Stellung. Auf die Frage, ob der geplante Standort für das Bauvorhaben grundsätzlich weiterhin denkbar sei, antwortete die Fachbehörde wie folgt: «In ihren Fachberichten vom März 2017 und vom Mai 2015 schrieb die OLK, dass der Standort sorgfältig ausgesucht wurde und unter den unterschiedlichen vorgestellten Optionen die am besten geeignete darstelle. Bei einer drastischen Verringerung der Dimensionen und einer Anpassung der Materialisierung des Neubaus könne dieser Standort eventuell möglich werden. Inzwischen wurde das Projekt verkleinert und überarbeitet. Somit ist der geplante Standort für das Bauvorhaben grundsätzlich weiterhin denkbar.» Auf die Frage, ob sich das überarbeitete Projekt mit seiner Dimension und Materialisierung gut in das Landschaftsbild einfüge, führte die OLK Folgendes aus: «Ein Bauprojekt mit einer Länge von ca. 70 m kann sich an einem solchen Standort nur schwer in die Landschaft einfügen. Eine sorgfältige Detaillierung und eine optimale Lage begünstigen aber eine unter den gegebenen Voraussetzungen bestmögliche Integration. Die sorgfältige Ausarbeitung des vorgelegten Projektes ist zu würdigen, auch seine Lage am Waldrand und die Materialisierung der Fassaden mit einer Holzschalung. Hingegen verunmöglicht die vorgeschlagene Dachdeckung mit einer Fotovoltaikanlage auf Isolierpaneelen diese Integration und ist so nicht möglich. Die Fotovoltaikanlage ist auf eine Unterlage aus Faserzementplatten zu stellen und flächendeckend, ohne Rahmen, matt und dunkel auszuführen. Die Ausführung der Zirkulationsflächen in Schotter und ihre Minimierung ist zu begrüssen. Die Lage der Silos gegen Westen und das Dorf hin erschwert aber die Integration. Eine Lage der Silos auf der dorfabgewandten Seite ist, sofern betrieblich möglich, zu bevorzugen. Die leichte Eingrabung des Stalles gegen Süden hat einen positiven Einfluss auf die Integration. Auf eine sorgfältige Ausführung der Anschlüsse ohne Bermen oder künstliche Werke des neuen an das gewachsene Terrain ist zu achten. Auf die vorgeschlagene ortsuntypische Baumbepflanzung zwischen Wald und Stall kann verzichtet werden. Hingegen fördert die Baumreihe entlang der Strasse eine bessere Einbindung des Neubaus in die Umgebung und ist auszuführen.» Das daraufhin vom Beschwerdegegner eingereichte Baugesuch vom 29. Mai 2019 beurteilte die OLK schliesslich mit Bericht vom 13. August 2019. Dabei führte die Fachstelle aus, das aktuelle Baugesuchsprojekt entspreche genau dem Voranfrageprojekt, welches am 21. November 2017 von der OLK in ihrem Bericht beurteilt worden sei und dieser behalte seine Gültigkeit. Die vorgeschlagene Dacheindeckung mit einer Fotovoltaikanlage auf Isolierpaneelen sei aufgrund der heutigen Bewilligungspraxis möglich. Allfällige Dachflächen ohne PV-Anlage seien aber zwingend mit Wellfaserzement gemäss Baureglement zu decken. Eine Unterschreitung der Dachneigung erscheine aus Sicht der OLK möglich. f) Das aktuelle und damit massgebende Projekt wurde von der OLK im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht beurteilt. Dieses blieb mit der Projektänderung vom 27. Februar 2020 (eingereicht am 6. März 2020) «Einbau Hochdruckvernebelungsanlage, Ausweisen Weidefläche, 22/36 BVD 110/2022/186 Überarbeitung Entwässerung, Ausnahmegesuch Art. 27 GBR» zwar im Vergleich zu dem durch die OLK beurteilten Projekt hinsichtlich Dimensionen, Materialisierung der Fassaden und der vorgesehenen Silos unverändert, erfuhr aber dennoch einige kleinere Änderungen. So sah der Beschwerdegegner bei der PV-Anlage einen Farbwechsel vor (RAL 8011 zu RAL 7016), der Geflügellaufhof sollte neu in Beton statt in Kies ausgeführt werden und erstmals war ein mobiler Geflügelzaun für eine Fläche von 24 992 m2 vorgesehen. Das Rechtsamt der BVD holte daher nochmals einen Bericht der OLK zum massgebenden Vorhaben ein. Mit Fachbericht vom 27. März 2023 beantwortete die OLK die Fragen des Rechtamts wie folgt: «1. Wie charakterisieren Sie das Orts- und Landschaftsbild in der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens? Die OLK hat das Orts- und Landschaftsbild in der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens im Bericht vom 29. Mai 2015 wie folgt umschrieben: «Dieser (Anm.: Standort auf der Parzelle Nr. J.________) befindet sich in der Gemeinde Madiswil, östlich und unweit des Dorfzentrums von Rütschelen, in der Landwirtschaftszone, ausserhalb des Baugebietes. Das Grundstück befindet sich am westlichen Ende einer grossen unbebauten Feldlandschaft, die sich zwischen dem Dorf Rütschelen im Westen und dem Wald im Osten ausdehnt. Die längliche Parzelle wird im Westen von der Gemeindegrenze Madiswil-Rütschelen, im Norden von der O.________strasse und im Osten von Wald definiert. Die südliche Grenze stösst direkt an ein anderes Feld. Die Parzelle wird der Länge nach von der O.________strasse erschlossen.» 2. Einordnung des geplanten Neubaus gemäss aktuellem Stand (inkl. Projektänderung vom 27. Februar 2020) in dieses Umgebungsbild: a) Wie beurteilen Sie die Einbettung des Vorhabens in die Umgebung / in die Topographie? In Bezug auf die Einbettung des Vorhabens in die Umgebung / in die Topographie stellen die im Rahmen der Projektbereinigung vom 27.02.2020 erfolgten Änderungen keine neuen Voraussetzungen dar, die zu einer gegenüber dem OLK-Bericht vom 21.11.2017 abweichenden Beurteilung führen würde. Das Vorhaben erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Integration in die Umgebung / Topographie. b) Wie beurteilen Sie die vorgesehene Positionierung des Neubaus parallel zur O.________strasse? Die Positionierung des Neubaus parallel zur O.________strasse ist gegenüber dem im OLK- Bericht vom 21.11.2017 beurteilten Projekt unverändert und wird weiterhin positiv beurteilt. c) Wie beurteilen Sie die Material- und Farbwahl der Fassaden und des Dachs? Wie beurteilen Sie die geplante Fotovoltaikanlage und sind die von Ihnen gestellten Forderungen erfüllt? Die Material- und Farbwahl der Fassaden (Holzschalung sägeroh mit offener, vertikaler / horizontaler Lattung unterschiedlich breiter Bretter) sind gegenüber dem im OLK-Bericht vom 21.11.2017 beurteilten Projekt unverändert und werden weiterhin positiv beurteilt. Im Bericht vom 13.08.2019 hält die OLK fest, dass die vorgeschlagene Dacheindeckung mit einer Fotovoltaikanlage auf Isolierpaneelen aufgrund der heutigen Bewilligungspraxis möglich sei. Die Fotovoltaikanlage gemäss den neuen Baueingabeplänen vom 27.02.2020 ist gegenüber dem im OLK-Bericht vom 21.11.2017 beurteilten Projekt unverändert. Die Forderungen der OLK sind erfüllt. Ausgehend von einer vollflächigen PV-Anlage kann anstelle von RAL 8011 (Nussbraun) auch das nun vorgeschlagene RAL 7016 (Anthrazitgrau) verwendet werden. d) Wie beurteilen Sie die drei vorgesehenen Silos und wie ist in diesem Zusammenhang Ihre Beurteilung im Bericht vom 21. November 2017 zu werten, wonach die Lage der Silos gegen Westen und das Dorf hin die Integration erschwere? Lage, Dimension und Materialisierung der Silos haben sich gegenüber den Baueingabeplänen vom 27.02.2020 nicht verändert. Die Aussage der OLK, dass eine Lage der Silos auf der 23/36 BVD 110/2022/186 dorfabgewandten Seite zu bevorzugen sei, bezieht sich darauf, dass die Nord- und Westfassaden diejenigen sind, welche landschaftlich am stärksten exponiert sind. Bei den Silos handelt es sich um technische Anlagen, welche vorzugsweise im rückwärtigen Bereich eines Stalles liegen, technisch bedingt jedoch auf einen anderen Standort angewiesen sein können. Die landschaftliche Integration des Legehennenstalls hängt in seiner Gesamtheit nicht von der Lage der Silos ab. Sofern betrieblich erforderlich, können die Silos auch am vorgeschlagenen Standort realisiert werden. e) Wie beurteilen Sie die vorgesehene Aussenraumgestaltung mit dem Vorplatz, mit dem Geflügellaufhof aus Beton (statt wie bisher aus Kies) und mit der grossen Geflügelweide mit mobilem Zaun? Die Aussenraumgestaltung wurde mit dem Bericht vom 21.11.2020 positiv beurteilt, insbesondere die Ausführung der Zirkulationsflächen in Schotter und ihre Minimierung wurden begrüsst. Die im Rahmen der Projektbereinigung vom 27.02.2020 erfolgten Änderungen führten insgesamt zu keiner anderen Beurteilung. Der Geflügellaufhof liegt in rückwärtiger Hanglage zum Legehennenstall und ist – unabhängig von der Bodenbeschaffenheit – wenig bis nicht einsehbar. Die Materialänderung hat in Bezug auf die Integration in das Orts- und Landschaftsbild eine untergeordnete Rolle. Bei der mobilen Umzäunung handelt es sich um einen gängigen und für die bodenbezogene Weidebewirtschaftung erforderlichen Zaun, welchen die OLK als vertretbar beurteilt. f) Wie ist Ihr Gesamtfazit zur Einordnung des strittigen Vorhabens in das Orts- und Umgebungsbild? Ordnet sich das Vorhaben aus Sicht der OLK gut in die Umgebung ein oder nicht? Wie sind die diesbezüglich unklaren Aussagen im Bericht vom 21. November 2017 zu verstehen, wonach sich «ein Bauprojekt mit einer Länge von ca. 70 m an einem solchen Standort nur schwer in die Landschaft einfügen kann», aber gleichzeitig «eine sorgfältige Detaillierung und eine optimale Lage eine unter den gegebenen Voraussetzungen bestmögliche Integration begünstigen.»? Das Bauvorhaben erfüllt gestützt auf die Beurteilung der OLK insgesamt die Anforderungen an die Integration in das Orts- und Landschaftsbild. Der Aussage, dass sich ein Bauprojekt mit einer Länge von ca. 70 m an einem solchen Standort nur schwer in die Landschaft einfügen kann, liegen die vorangehenden Projektvarianten zu Grunde. In der Folge an diese Feststellung kommt die OLK im Rahmen ihrer Beurteilung zum Schluss, dass die sorgfältige Ausarbeitung des vorgelegten Projekts zu würdigen sei, insbesondere auch auf Grund der fachlich überzeugenden Lösung basierend auf dem Einbezug eines qualifizierten Architekten (siehe Bericht Marc Siegenthaler, dipl. Architekt FH SWB).» g) Der geplante Legehennenstall weist auch nach der Verkleinerung von einer Kapazität von 18 000 auf 12 000 Legehennen noch immer bedeutende Dimensionen auf und nimmt aufgrund seiner erhöhten Lage abseits der bestehenden Siedlung eine isolierte Stellung im freien Feld ein. Der Neubau wird daher zweifelsohne wahrgenommen und verändert das Landschaftsbild der betreffenden Geländekammer. Es gilt jedoch festzuhalten, dass sich der Standort zwar in der Landwirtschaftszone, nicht jedoch in einem Landschaftsschutz- oder Landschaftsschongebiet befindet. Veränderungen dieses Landwirtschaftsgebietes durch neue Ökonomiebauten sind daher nicht per se ausgeschlossen, sofern sie sich gut in das Umgebungsbild integrieren. Daran ändert auch die mit dem KLEK 2020 vorgenommene Kategorisierung des ganzen Kantonsgebiets und die Zugehörigkeit des hier betroffenen Standorts zur Kategorie «stark geformte Hügellandschaft des Mittellandes» nichts. Gemäss den Wirkungszielen im KLEK50 ist die vielgestaltige, stark gegliederte Topographie dieser Hügellandschaft durch die mosaikartige Wald-Offenland- Verteilung und die Streusiedlung geprägt und die Integration neuer Bauten hat unter 50 Kantonales Landschaftsentwicklungskonzept (KLEK 2020), Landschaftstypen des Mittellandes, Juni 2020, S. 22. 24/36 BVD 110/2022/186 Berücksichtigung dieser landschaftlichen Qualität zu erfolgen. Nur landschaftlich empfindliche Eggen und Kuppen sollen frei von Bauten und Anlagen bleiben. Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, befindet sich der vorliegende Standort des Stalls zwar in ansteigendem Gelände, nicht aber auf einer Kuppe oder auf einem Hügelkamm (Eggen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 12 bis 15 ist sodann vorliegend bei der vorhandenen Siedlung keine klare, einem gewissen Muster folgende, traditionelle Siedlungsstruktur erkennbar, welche gegen den Neubau an diesem solitären Standort sprechen würde. Vielmehr finden sich auch abseits der besiedelten Gebiete immer wieder kleinere Streusiedlungen, Einzelhöfe oder andere Gebäude, was auch dem Charakter der «stark geformte Hügellandschaft des Mittellandes» gemäss KLEK 2020 entspricht. Die geforderte gute Integration in das Landschaftsbild bzw. Integration unter Berücksichtigung der landschaftlichen Qualitäten der Umgebung wird vorliegend – gestützt auf die fachliche Beurteilung der OLK, welches das Projekt von Beginn an eng begleitete – erreicht: Mit der Positionierung unmittelbar neben der O.________strasse und in paralleler Ausrichtung zu dieser nimmt der Neubau klar Bezug zur bestehenden Strasse. Der Standort befindet sich in ansteigendem Gelände und ist so gewählt, dass der Neubau von den tieferliegenden Gebieten in Rütschelen her blickend optisch Bezug nimmt zum dahinterliegenden Wald und so nicht auffällig in Erscheinung tritt. Dank dieser Stellung des Stalls vor dem Wald und der vertikalen Ausrichtung zum Hang kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 12 bis 15 – nicht von einem dammähnlichen Riegel in der Landschaft gesprochen werden. In nachvollziehbarer Weise würdigte die OLK die Einbettung des Neubaus in die Umgebung und Topographie am gewählten Standort als positiv. Das unbestritten grosse Gebäudevolumen wird durch einen Versatz im Grundriss sowie die andersartige Lattung der leicht verschobenen Elemente (Stallbereich mit horizontaler Lattung, Wintergartenbereich mit vertikaler Lattung) optisch etwas aufgebrochen, was dem Bau etwas die Dominanz nimmt. Die Materialisierung des Stalls (Holzschalung sägeroh) ist unauffällig und das Fassadenbild wirkt einfach. Durch die flächendeckende PV-Anlage ist auch die Dachgestaltung ruhig. Deren Farbgebung in anthrazitgrau ist der OLK folgend ebenfalls nicht zu beanstanden. Die drei Silos auf der Südwestseite des Stalls weisen gemäss Angaben des Beschwerdegegners eine grün-graue Farbe auf, womit sie farblich auf den das Hintergrundbild prägenden Wald abgestimmt sind. Der gewählte Standort der betriebsnotwendigen Silos vor der Südwestfassade (vgl. E. 5e) ist aus Sicht der Einordnung des Bauvorhabens die beste Lösung, da diese bei einer Platzierung entlang der Längsfassade von der Hauptblickrichtung her betrachtet (von Rütschelen hangaufwärts) optisch zu einer zusätzlichen Verbreitung des Bauvorhabens führen würden und ein Standort hinter dem Gebäude (auf der Nordostseite) zusätzliche Zirkulationsflächen und damit einen weitergehenden Eingriff in die Landschaft nötig machen würde. Weiter begründet die OLK in plausibler Weise, dass die Aussenraumgestaltung mit der auf das Notwendigste beschränkten Zirkulationsfläche in Schotter positiv zu beurteilen und der Geflügellaufhof aufgrund seiner rückwärtigen Hanglage wenig bis nicht einsehbar. Schliesslich hat die kantonale Fachbehörde auch nichts gegen die Umzäunung der Geflügelweide mit einem mobilen Zaun einzuwenden. Zusammenfassend besteht für die BVD kein Grund, von der fundierten Beurteilung der OLK als kantonale Fachbehörde abzuweichen, zumal diese das Projekt von Beginn an begleitet und damit auf die Einordnung des Vorhabens positiv einwirken konnte. Das strittige Bauvorhaben ordnet sich trotz der beachtlichen Grösse und seiner solitären Lage gut in das bestehende Umgebungsbild ein und erfüllt – dem Schluss der OLK folgend – die Anforderungen an die Integration in das Orts- und Landschaftsbild. Der Neubau steht daher in Einklang mit den kommunalen Ästhetikbestimmungen. Dem Vorhaben stehen damit keine überwiegenden Interessen des Orts- und Landschaftsschutzes entgegen. 8. Interessenabwägung, Standortevaluation 25/36 BVD 110/2022/186 a) Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 rügen, die Neubaute ausserhalb der übrigen Bauernhäuser widerspreche dem raumplanerischen Konzentrationsprinzip und Art. 27 Abs. 4 GBR, worin explizit der Wunsch der Gemeinde zum Ausdruck komme, die Zersiedlung der Landschaft durch freistehende Landwirtschaftsbauten zu bremsen. Im angefochtenen Entscheid werde sodann ausgeführt, dass eine umfassende Standortabklärung unter Einbindung der Behörden erfolgt sei. Die Standortevaluation und -bewertung sei jedoch nirgends in den Akten aufgeführt und deshalb nicht nachvollziehbar. Eine umfassende Standortevaluation sei hier nicht erfolgt, vielmehr sei man offenbar von Standort zu Standort gesprungen und letztlich oben am O.________, vermutlich in genügender Entfernung zu einsprechenden Privatpersonen, gelandet. Im Rahmen ihrer Gespräche mit der Bauherrschaft und weiteren Kreisen sei zu Tage getreten, dass keine wirklich umfassende Standortevaluation stattgefunden habe, eine Gesamtbetrachtung sei nie erfolgt. Sie rüge daher eine intransparente Standortevaluation und ein Fehlen einer Begründung für die Standortwahl O.________. Der Beschwerdegegner bestreitet dies. Sowohl die Vorinstanz als auch das AGR attestiere dem Projekt eine umfassende Standortabklärung. Vorliegend basiere die Standortevaluation auf einer mehrjährigen Standortprüfung nach Evaluationen aus den Jahren 2014 und 2015 und zuletzt gemäss Anfrage vom 17. Januar 2017 an die Gemeinde. Es seien nicht weniger als 15 Standorte geprüft worden, die Anfrage vom 17. Januar 2017 habe noch 6 Standorte beinhaltet. Die Evaluation habe sich nicht auf eigene Parzellen beschränkt. Der jetzt gewählte Standort Nr. 5 habe bei der Evaluation die höchste Punktzahl erreicht. Mit dieser umfassenden Evaluation hätten sich die Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der fehlenden Anbindung an bestehende Bauten hätten die geprüften Standorte 2 bis 4 in der Tat bessere Bewertungen aufgewiesen. Diese hätten bei der Gesamtbewertung indessen trotzdem schlechter abgeschnitten. Eine noch weitergehende Angliederung sei aufgrund der Mindestabstände nach FAT-Richtlinien ohnehin nicht möglich. Eine westseitige Verschiebung sei deswegen nur sehr bedingt möglich. Die Beschwerdeführenden würden sich widersprüchlich verhalten, wenn sie einerseits eine fehlende Einpassung in die Landschaft beklagen würden, dann aber ausführen würden, der Bau könne auch weiter westlich und damit näher zum geschützten Ortsbild und näher zum Landschaftsschongebiet zu stehen kommen. Insgesamt könne die gemachte Evaluation als mustergültig bezeichnet werden. Die Sichtweise der Beschwerdeführenden würde letztlich zu einem faktischen Verbot von Legehennenställen führen. b) Das AGR führt in seiner Verfügung vom 26. Mai 2020 aus, dem Baugesuch sei eine umfassende Standortevaluation vorausgegangen, bei welcher die OLK miteinbezogen worden sei. Sämtliche Grundstücke, welche sich im Besitze des Beschwerdegegners befänden und sich für ein solches Bauvorhaben aufgrund der Parzellengrösse und der Mindestabstände eignen würden, seien für den geplanten Neubau geprüft worden. Ebenfalls habe sich die Standortevaluation nicht nur auf die betriebseigenen Parzellen beschränkt. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit dem Konzentrationsprinzip fest (S. 9), dass dieses Prinzip lediglich einen Grundsatz darstelle, von welchem abgewichen werden könne. Tatsache sei, dass im Nahbereich der bestehenden Stallungen des Beschwerdegegners im Siedlungsgebiet unter anderem aufgrund der fehlenden Weideflächen keine Neubaute realisiert werden könne. Im Hinblick auf die Dimension des Vorhabens liege es auf der Hand, dass bereits vorhandenes Weideland in der Landwirtschaftszone beansprucht werden müsse. Hinsichtlich der Standortevaluation führt die Vorinstanz aus (S. 12 f.), die Auswahl des Standorts sei unter Berücksichtigung des Landschaftsschutzes wie auch im Hinblick auf den Ortsbildschutz eingehend überprüft und durch etliche Stellungnahmen von den kommunalen als auch den kantonalen Fachstellen beurteilt worden. Der ausgewählte Standort sei über mehrere Jahre hinweg erarbeitet und entwickelt worden. Dabei seien insbesondere die Gemeinden Madiswil und Rütschelen, sowie das AGR und 26/36 BVD 110/2022/186 die OLK miteingebunden gewesen. Die Vorinstanz verweist in der Folge auf die Ausführungen des AGR. c) Für die Erteilung der Baubewilligung ist erforderlich, dass der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist der Bauherr somit nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt.51 Dabei ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber andern Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Die Evaluation von Alternativstandorten hat aufgrund einer tauglichen und nicht bloss einer Pro-forma-Prüfung zu erfolgen. Zwar ist kein strikter Beweis dafür verlangt, dass überhaupt kein besser geeigneter Alternativstandort vorhanden ist. Ein solcher Beweis wäre kaum je zu erbringen, denn grundsätzlich lässt sich jeder Standort mit dem Argument in Frage stellen, dass sich ein noch besserer finden liesse. Erforderlich ist aber, dass konkrete, realistische Alternativstandorte aufgrund einer Interessenabwägung nicht besser geeignet erscheinen als der gewählte Standort. Wie jede Interessenabwägung hat die Evaluation von Alternativstandorten als standardisierter Denkprozess den Sinn, die Ausübung von Handlungsspielräumen plausibel, nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.52 Die erforderliche Interessenabwägung hat sich an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu orientieren (Art. 1 und 3 RPG). Dabei ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen.53 Die Landwirtschaftszone soll von Überbauungen aller Art möglichst frei gehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Es ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute möglich ist oder ob Neubauten als Ersatzbauten an Stelle der bisherigen, nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden können.54 Zudem gilt der Konzentrationsgrundsatz: Landwirtschaftliche Bauten sind soweit möglich zu gruppieren, unter Berücksichtigung des Standorts des Wohnhauses.55 d) Das strittige Vorhaben hat eine längere Vorgeschichte, wobei in diesem Prozess verschiedene Standorte geprüft wurden. Zu Beginn dieses Prozesses stellte der Beschwerdegegner für den beabsichtigten Neubau eines Legehennenstalls (damals noch für 18 000 Legehennen) im Sommer 2014 die Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. U.________ zur Diskussion.56 Damals wurden auch die beiden bestehenden Betriebsstandorte des Beschwerdegegners in die Erwägungen miteinbezogen (Standort O.________ auf Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. M.________ und Standort P.________ auf Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. S.________), wobei der Beschwerdegegner diesbezüglich zum Schluss kam, dass an diesen beiden Standorten eine Realisation aufgrund der bestehenden Geländeformen, der Nähe zu den betriebsfremden Wohnbauten (Mindestabstände Geruchsemissionen) und den fehlenden Weideflächen nicht möglich sei.57 Für den vorgeschlagenen Standort auf der Parzelle 51 BGer 1C_165/2016 vom 27.3.2017 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen. 52 VGE 2010/419 vom 6. April 2011, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen. 53 BGer 1C_165/2016 vom 27.3.2017 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen. 54 BGE 129 II 413 E. 3.2; BGer 1C_565/2008 vom 19.6.2009 E. 5.5. 55 Zum Ganzen BGer 1C_429/2015 vom 28.9.2016 E. 5.1. 56 Vgl. Anfragegesuch vom 1. Juli 2014, Vorakten Gemeinde Rütschelen. Lasche 4. 57 S. 1 Anfragegesuch vom 1. Juli 2014. 27/36 BVD 110/2022/186 Rütschelen Grundbuchblatt Nr. U.________ zog der Beschwerdegegner dagegen das Fazit, dass sich dieser aus betrieblicher Sicht sehr gut eigne, dort keine Landschafts- oder Naturschutzgebiete tangiert seien und dieser Standort bereits genügend erschlossen sei.58 Die OLK stufte diesen Standort mit Bericht vom 12. September 2014 jedoch als völlig ungeeignet ein, weil sich ein Bauvorhaben dieser Grösse unmöglich in diese offene Landschaft einfüge, von jedem Standpunkt dieser Landschaftskammer einsehbar wäre und dieses dominieren würde. Entsprechend konnte das AGR eine Bewilligung im Rahmen des Voranfrageverfahrens mit Stellungnahme vom 25. September 2014 nicht in Aussicht stellen. In der Folge nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 22. Dezember 201459 eine Standortevaluation mit insgesamt fünf Standorten für den geplanten Legehennenstall für 18 000 Legehennen anhand verschiedener, unterschiedlich gewichteter Parameter vor. Standort 1 betraf die Platzierung des Neubaus beim bestehenden Legehennenstall am Betriebsstandort O.________ bzw. auf der angrenzenden Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. X.________. Da eine Erweiterung des bestehenden Stalls aufgrund der Nähe zu anderen Gebäuden ausgeschlossen wurde und die Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. X.________ nicht im Eigentum des Beschwerdegegners ist und von diesem auch nicht käuflich erworben werden könne, schied dieser Standort aus. Standort 2 sah den Neubau am zweiten Betriebsstandort (unter teilweisem Abbruch des bestehenden Rindviehstalls) auf Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. S.________ vor. Bei Standort 3 handelte es sich um den bereits zuvor geprüften Standort auf Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. U.________. Standort 4 betraf vier Parzellen (Parzellen Rütschelen Grundbuchblatt Nrn. Q.________, Y.________, Z.________ und AA.________) ausserhalb des Dorfes. Mit Standort 5 wurde schliesslich der Neubau an ähnlichem Standort (auf Parzellen Rütschelen Grundbuchblatt Nrn. AA.________ und AB.________) wie Standort 4, aber in anderer Ausrichtung vorgeschlagen. Die Standortanalyse des Beschwerdegegners ergab, dass aus seiner Sicht die Standorte 3 und 4 zu priorisieren sind, wobei im Falle der besonders starken Gewichtung des Landschaftsschutzes Standort 4 zu favorisieren sei.60 Die Behörden dagegen kamen anlässlich einer Besprechung vom 5. Februar 2015 zum Schluss, dass sich die vorgeschlagenen Standorte voraussichtlich für den geplanten Neubau nicht eignen würden. Standort 3 sei bereits im ersten Voranfrageverfahren als ungeeignet beurteilt worden, die Standorte 4 und 5 befänden sich zwar in einer Senke, seien aber trotzdem im offenen Gelände und zudem nicht erschlossen.61 Im April 2015 reichte der Beschwerdegegner eine Voranfrage für den Legehennenstall für 18 000 Legehennen auf der heute strittigen Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. J.________ ein.62 Diese Voranfrage beurteilte die OLK mit Bericht vom 29. Mai 2015 negativ und führte dabei u.a. aus, das geplante Vorhaben könne sich aufgrund seiner grossen Masse nicht in die Landschaft einfügen. Die OLK führte dabei ebenfalls aus, anhand der Studien sei jedoch erkennbar, dass der Standort sorgfältig ausgesucht worden sei und unter den verschiedenen vorgestellten Optionen die am besten geeignete darstelle; bei einer drastischen Verringerung der Dimension und einer Anpassung der Materialisierung des Neubaus könne dieser Standort eventuell möglich werden. In derFolge reichte der Beschwerdegegner ein identisches Baugesuch ein, welches er aber im März 2016 aufgrund der negativen Beurteilung durch die OLK und aufgrund verschiedener Einsprachen wieder zurückzog. 58 S. 5 Anfragegesuch vom 1. Juli 2014. 59 Eingabe vom 22. Dezember 2014, Vorakten Gemeinde Rütschelen. Lasche 3. 60 Eingabe vom 22. Dezember 2014, S. 7 sowie detaillierte Standortevaluation in Beilage 1. 61 Aktennotiz der Besprechung vom 5. Februar 2015, Vorakten Gemeinde Rütschelen. Lasche 3. 62 Zu finden in den Vorakten der Gemeinde Madiswil zum Baugesuch Nr. 2015/01 28/36 BVD 110/2022/186 Daraufhin entschied sich der Beschwerdegegner, den beabsichtigten Legehennenstall auf eine Kapazität von 12 000 Legehennen zu reduzieren. In der Anfrage vom 19. Januar 201763 führte der Beschwerdegegner u.a. aus, seit dem Rückzug des Baugesuchs habe er bei der Gemeinde Rütschelen eine Anfrage für eine Sanierung und einen Umbau des bestehenden Legehennenstalls beim Betriebsstandort O.________ eingereicht, welche aber aufgrund der Nichteinhaltung des Mindestabstands negativ beurteilt worden sei. Er habe sich daher entschieden, den Standort auf der Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. J.________ erneut aufzugreifen, diesmal für einen Neubau für 12 0000 Legehennen. Als Beilage 2 und 3 dieser Eingabe vom 19. Januar 2017 reichte der Beschwerdegegner eine Übersicht der verschiedenen bereits geprüften und beurteilten Standorte sowie eine Bewertungsmatrix zu diesen Standorten ein. Neben den bereits in vorherigen Verfahren geprüften Alternativstandorten wurden dabei neu der geplante und heute strittige Standort auf Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. J.________ (parallel zur O.________strasse) und eine andere Positionierung auf dieser Parzelle (abgedreht von der O.________strasse) in die Evaluation miteinbezogen, wobei diese beiden Standorte gemäss Bewertungsmatrix am besten abschnitten, mit leichtem Vorteil für die heute strittige Positionierung. Die negative Beurteilung der abgedrehten Positionierung auf Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. J.________ durch die OLK mit Bericht vom 27. März 2017 mündete schliesslich im vorliegend strittigen Baugesuch auf Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. J.________ mit paralleler Positionierung des Neubaus zur O.________strasse. e) Wie bereits ausgeführt kommen die heutigen Betriebsstandorte des Beschwerdegegners auf den Parzellen Rütschelen Grundbuchblatt Nrn. 228 und 233 für das strittige Bauvorhaben aus verschiedenen Gründen (Einhaltung der Geruchsmindestabtstände, Ortsbilderhaltungsgebiet, enge Platzverhältnisse) nicht in Frage (vgl. E. 5d). Mit einer Verschiebung des strittigen Neubaus Richtung Westen und damit etwas näher hin zum Weiler und dem Betriebsstandort des Beschwerdegegners unter Einhaltung der Mindestabstände – wie dies die Beschwerdeführenden 12 bis 15 vorbringen – wäre der Sache nicht gedient. Im Gegenteil: Eine solche Verschiebung hätte nicht nur zur Folge, dass der Neubau näher an das Landschaftsschongebiet rücken würde, auch aus Sicht der Einordnung in das Landschaftsbild wäre eine solche Verschiebung «gegen unten» nachteilig, zumal sich die Einsichtbarkeit des Stalls aufgrund der grösseren Distanz zum Wald erhöhen würde. Auch die OLK beurteilt die gewählte Lage des Neubaus in der Nähe des Waldrands daher als optimal (vgl. E. 7e). Ein etwas gegen Westen verschobener Standort erweist sich damit als insgesamt nachteilhafter. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 12 bis 15 ist zudem eine Standortevaluation gemäss den soeben gemachten Ausführungen (E. 8d) aktenkundig, welche neben dem nun strittigen Standort auf Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. J.________ und einer anderen Positionierung des Neubaus auf dieser Parzelle die Prüfung von insgesamt 5 Alternativstandorten umfasste (zwei davon sind die erwähnten Betriebsstandorte des Beschwerdegegners). Dass diese 5 Alternativstandorte nicht in Frage kommen bzw. schlechter abschneiden als der nun geplante Standort, legte der Beschwerdegegner mit einer detaillierten Bewertungsmatrix mit insgesamt 14 gewichteten Kriterien im Rahmen der Evaluation vom 16. Januar 2017 in nachvollziehbarer und plausibler Weise dar. Im Rahmen der Stellungnahme vom 20. Februar 2023 führte der Beschwerdegegner sodann aus, dass er zwei weitere Standorte auf Parzellen nicht in seinem Eigentum (Parzelle Rütschelen Grundbuchblatt Nr. X.________ und Parzellen Madiswil Grundstück Nrn. AC.________, AE.________ und AF.________) prüfen liess, welche aber dann in der Evaluation vom 16. Januar 2017 nicht mehr explizit aufgeführt worden seien. Beim ersten Standort sei die Eigentümerin nicht 63 Anfrage zu Standort auf der Parzelle Nr. 1447 vom 19. Januar 2017, in losem Mäppli «Voranfrage 2017» der Gemeinde Madiswil. 29/36 BVD 110/2022/186 zu einem Verkauf bereit gewesen, der zweite Standort habe sich aus verschiedenen Gründen als ungeeignet entpuppt (nicht LKW-taugliche Zufahrtsstrasse durch den Wald, Geruchsproblematik wegen ungünstiger Topographie mit nach Osten zu einem Wohnhaus abfallenden Gelände, fehlende Weidefläche, teilweise in Landschaftsschongebiet). Weiter hielt der Beschwerdegegner in der erwähnten Stellungnahme vom 20. Februar 2023 fest, dass er sämtliche ihm gehörende Parzellen sowie von ihm gepachtete oder im Rahmen eines Landabtauschs bewirtschaftete Parzellen als Standort für den Legehennenstall geprüft habe. In der Folge legt er für sämtliche dieser Parzellen dar, aus welchen Gründen diese als untauglich verworfen wurden oder sich jedenfalls als klar weniger geeignet erwiesen haben als der nun geplante Standort. Als hauptsächliche Gründe werden dabei insbesondere aufgeführt: Standort in Landschaftsschutz- oder Landschaftsschongebiet, Lage zu nahe bei Wohnzone und damit Einhaltung der FAT- Distanzwerte nicht möglich, schlechtere Einordnung in das Landschaftsbild, keine taugliche strassenmässige Erschliessung oder zu grosse Distanz zu einer solchen, zu kleine Parzelle, Lage in Gefahrengebiet, Keine Zustimmung der Verpächterin bzw. dem Verpächter. Eine Überprüfung dieser detaillierten Auflistung ergibt, dass die geltend gemachten Gründe allesamt plausibel und nachvollziehbar sind und dass die geprüften Standorte daher für das strittige Vorhaben von vornherein nicht in Frage kommen oder gegenüber dem nun geplanten Standort klare Nachteile aufweisen. Spätestens mit dieser Auflistung belegt der Beschwerdegegner zudem, dass der strittige Standort auf einer umfassenden Standortevaluation beruht. Auch das AGR bestätigt mit Stellungnahme vom 23. März 2023, dass aus seiner Sicht erstens eine genügende Standortevaluation stattgefunden hat und sich gestützt auf diese zweitens keine Alternativstandorte ergeben, welche sich für das vorliegende Bauvorhaben besser eignen würden. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden, zumal auch die Beschwerdeführenden 12 bis 15 im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 1. Mai 2023 nach Zustellung der detaillierten Auflistung des Beschwerdegegners mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 und der Beurteilung des AGR hierzu keine Entgegnungen vorbrachten und es mit einem Verweis auf ihre Beschwerde bewenden liessen. Dass andere, konkrete Standorte daher besser geeignet wären als der geplante Standort, vermögen auch die Beschwerdeführenden 12 bis 15 nicht geltend zu machen. Wieso die vorgenommene Standortevaluation grundsätzlich ungenügend sein soll, wie dies die Beschwerdeführenden 12 bis 15 in ihrer Beschwerde vorbringen, ist weder erkennbar noch näher begründet. Vielmehr handelt es sich um eine umfassende Standortevaluation, die nicht zu beanstanden ist. f) Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 bringen sodann vor, die beanspruchte Fläche befinde sich im Inventar der Fruchtfolgeflächen (FFF). Ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone zu Lasten von FFF sei nach Art. 8b Abs. 2 und 3 Bst. a BauG nur bewilligungsfähig mit dem Nachweis, dass der angestrebte Zweck ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden könne. Die Aussage im Entscheid, wonach eine Kompensation der FFF nicht nötig sei, sei nicht korrekt, da FFF gemäss Massnahmenblatt A_06 (mit Ausnahme von geringfügigen Flächen) für bodenverändernde Nutzungen nur beansprucht werden dürfen, wenn der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll verwirklicht werden könne. Der notwendige Nachweis für eine geringere Beanspruchung sei aber nur ungenügend erbracht. Hier müsse auch eine deutliche Verkleinerung des Gebäudes und auch die Umnutzung der bestehenden Gebäude von beiden Betrieben geprüft werden bzw. deren ersatzloser Abriss, falls sie für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr benötigt würden. Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG). Es ist Aufgabe der Kantone, die Fruchtfolgeflächen zu sichern (vgl. Art. 30 RPV). Diese geniessen aber keinen absoluten Schutz. Wenn Ökonomiebauten Fruchtfolgeflächen beanspruchen, muss deren Notwendigkeit, Dimensionierung und Standort im Einzelfall sorgfältig 30/36 BVD 110/2022/186 abgeklärt werden.64 Fruchtfolgeflächen dürfen gemäss Art. 8b Abs. 3 BauG für andere bodenverändernde Nutzungen beansprucht werden, sofern der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Das Bauvorhaben soll an einem Standort erstellt werden, dass sich im Inventar der Fruchtfolgeflächen befindet.65 Was die Einwände der Beschwerdeführenden 12 bis 15 zur Notwendigkeit der Dimensionen des geplanten Stalls und zur Umnutzung der bestehenden Gebäude bzw. deren Abbruch für die Platzierung eines Neubaus anbelangt, so kann auf die Ausführungen unter E. 5 zur Notwendigkeit der strittigen Baute verwiesen werden (insb. E. 5d). Daraus ergibt sich, dass der geplante Stall für die vorgesehene Legehennenhaltung nicht überdimensioniert ist und eine Lösung in oder anstelle der bestehenden Betriebsgebäude ausgeschlossen ist. Ein geringerer Verbrauch von FFF durch Verkleinerung des geplanten Stalls oder Nutzung bestehender Gebäude ist damit nicht möglich. Überdies war die Beanspruchung von FFF ein Kriterium bei der vorgenommenen Standortevaluation und wurde damit berücksichtigt (vgl. etwa die Bewertungsmatrix gemäss Evaluation vom 16. Januar 2017). Dabei hat sich gezeigt, dass alle geprüften Parzellen entweder ebenfalls in einer FFF zu liegen kommen (trifft für praktisch alle eigenen und gepachteten Parzellen des Beschwerdegegners zu, welche in der Landwirtschaftszone befinden) und/oder aus anderen Gründen als Alternativstandort ausgeschlossen sind. Damit hat der Beschwerdegegner den Nachweis erbracht, dass der Stall ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann. Ohne Beanspruchung von FFF bzw. mit einer geringeren Beanspruchung von FFF liesse sich das Vorhaben somit nicht realisieren. Das LANAT (mit Fachbericht vom 30. Dezember 2019) sowie das AGR (mit Verfügung vom 26. Mai 2020) stimmten der Beanspruchung von FFF sodann zu. Von einer Kompensation kann schliesslich abgesehen werden, da eine in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Bauten realisiert wird (Art. 8b Abs. 4 Bst. b BauG). g) Dem Vorhaben stehen an diesem Standort keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV entgegen. Der strittige Neubau ist mit dem Orts- und Landschaftsschutz vereinbar (E. 7) und die umfassende Standortevaluation zeigt, dass konkrete, realistische Alternativstandorte aufgrund einer Gesamtabwägung nicht besser geeignet erscheinen als der gewählte Standort (E. 8d/e). In Anbetracht des Umstands, dass der strittige Stall für die Legehennenhaltung in der beabsichtigten Grösse notwendig und nicht überdimensioniert ist (vgl. E. 5) und die geprüften Alternativstandorte im überbauten Bereich oder in Siedlungsnähe nicht in Frage kommen (vgl. E. 8d/e), vermag auch das Tangieren raumplanerischer Grundsätze (Konzentrationsgebot, Verbot der Zersiedelung) und die Beanspruchung von FFF dem Vorhaben nicht entgegenzustehen (zu den FFF, vgl. E. 8f). Soweit die Beschwerdeführenden 12 bis 15 sodann in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2022 die geplante Haltung von 12 000 Legehennen in diesem Umfang und im vorgesehenen Neubau kritisieren, kann auf die Fachbeurteilung des LANAT hierzu in deren Stellungnahme vom 30. März 2023 (Ziff. 2f) verwiesen werden. Darin kommt das LANAT zum Schluss, dass der geplante Legehennenstall die Anforderungen an die Haltungsform der Tiere erfüllt (u.a. Wintergarten, Auslauf ins Freie) und der in der Schweiz höchstzulässige Bestand an Legehennen nicht erreicht wird. Von überwiegenden, entgegenstehenden Interessen des Tierschutzes kann daher auch nicht gesprochen werden. Überwiegende private Interessen der Beschwerdeführenden 1 bis 11 bzw. weiterer Bewohnerinnen und Bewohner in der Umgebung des geplanten Neubaus sind weder erkennbar noch geltend gemacht. h) Zusammenfassend kommt den von der Beschwerdeführenden vorgebrachten, entgegenstehenden Interessen, soweit diese überhaupt betroffen sind, kein grosses Gewicht zu. 64 BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016, E. 3 und E. 6.1. 65 Richtplan-Informationssystem, einsehbar im Geoportal des Kantons Bern . 31/36 BVD 110/2022/186 Dass dem umstrittenen Vorhaben andere Interessen entgegenstehen, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Insgesamt stehen dem Neubau daher keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV ist damit erfüllt. 9. Bepflanzung, Ersatzmassnahmen a) Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 bringen in ihrer Beschwerde vor, der Antrag der OLK auf Pflanzung einer Baumreihe entlang der O.________strasse sei nicht im Entscheid aufgenommen worden. Ohnehin fehle es vollumfänglich an Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen. So finde nicht einmal ein ersatzloser Rückbau der freiwerdenden Baute des Beschwerdegegners am O.________ statt. b) Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden 12 bis 15 sind gemäss dem massgebenden Umgebungsplan66 entlang der O.________strasse die Pflanzung mehrerer Bäume vorgesehen. So führt auch die OLK bei der Umschreibung des Projekts in ihrem Fachbericht vom 21. November 2017 aus, dass entlang der O.________strasse eine Baumreihe geplant sei. Die Fachbehörde beurteilt diese positiv, indem sie ausführt, diese Baumreihe entlang der Strasse fördere eine bessere Einbindung des Neubaus in die Umgebung. Da der erwähnte Umgebungsplan für den Beschwerdegegner verbindlich ist, musste die darin vorgesehene Baumreihe entlang der O.________strasse nicht noch ausdrücklich im Entscheid aufgenommen werden. Wieso bei einem zonenkonformen Bauvorhaben sodann Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen anzuordnen wären, wird von den Beschwerdeführenden 12 bis 15 nicht näher begründet und ist auch nicht erkennbar. Soweit er damit eine Kompensation der in Anspruch genommenen FFF meint, so ist in Wiederholung von E. 8f festzuhalten, dass bei zonenkonformen Bauten von einer Kompensation der FFF abgesehen werden kann (Art. 8b Abs. 4 Bst. b BauG). Was den verlangten Rückbau der freiwerdenden Bauten des Beschwerdegegners bei seinen heutigen Betriebsstandorten anbelangt, so gilt es festzuhalten, dass sich diese in der Weiler- bzw. der Mischzone sowie im Ortsbilderhaltungsgebiet befinden. Ein Rückbau dieser Bauten ist daher nicht ohne weiteres möglich. Da sich diese Bauten zudem nicht in der Landwirtschaftszone bzw. im freien Feld, sondern im Siedlungsgebiet befinden, würde ein allfälliger Abbruch dieser Bauten auch nicht der Freihaltung der Landschaft bzw. einer Reduktion der Beanspruchung der Landschaft dienen. 10. Ergebnis und Kosten a) Insgesamt erweist sich das umstrittene Bauvorhaben nach der als Projektänderung geltenden Konzeptanpassung vom 19. August 2021 als zonenkonform gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG, weshalb die Baubewilligung der Vorinstanz sowie die Verfügung des AGR zu bestätigen sind. Massgebend und verbindlich ist das Betriebskonzept vom 2. November 2020 mit Konzeptanpassung vom 19. August 2021. Daneben wird der angefochtene Entscheid der Vorinstanz von Amtes wegen mit zwei Auflagen ergänzt. In Bezug auf die mit der Projektänderung berücksichtigten Einwände der Beschwerdeführenden sind deren Beschwerden gegenstandslos geworden. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 66 Plan «Neubau Legehennenstall Umgebung / Fluchtweg vom 29. Mai 2019, letztmals revidiert am 27. Februar 2020, mit Stempel des Regierungsstatthalteramts vom 2. Juli 2020. 32/36 BVD 110/2022/186 b) Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV67). Vorliegend wurden zwei Beschwerden eingereicht. In Anwendung der erwähnten Bestimmungen wird die Pauschalgebühr je Beschwerde festgesetzt auf CHF 2100.00. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. auf je CHF 1400.00 reduziert. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Kosten der OLK (CHF 750.00 gemäss Rechnung vom 16. April 2023) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 3550.00. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.68 Vorliegend hat der Beschwerdegegner mit der als Projektänderung geltenden Konzeptanpassung vom 19. August 2021 dafür gesorgt, dass bei der strittigen Legehennenhaltung neu von einer überwiegend bodenabhängigen Tierhaltung auszugehen ist und sich damit die Frage der Zonenkonformität nicht mehr nach Art. 16a Abs. 2 RPG (innere Aufstockung), sondern nach dem Grundtatbestand von Art. 16a Abs. 1 RPG richtet. Er hat damit den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. In diesem Punkt gilt der Beschwerdegegner daher als unterliegend. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Vorinstanz sowie die Verfügung des AGR bestätigt. Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner die Projektänderung erst nach Erteilung des Bauabschlags durch die BVD im Verfahren vor Verwaltungsgericht und damit relativ spät im Verfahren eingereicht hat, erachtet es die BVD als gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1775.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Den Beschwerdeführenden 1 bis 11 und den Beschwerdeführenden 12 bis 15 werden die restlichen Verfahrenskosten jeweils hälftig, ausmachend CHF 887.50, zur Bezahlung auferlegt. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegt der Beschwerdegegner zur Hälfte und obsiegt zur Hälfte. Damit haben die Beschwerdeführenden 1 bis 11 und die Beschwerdeführenden 12 bis 15 dem Beschwerdegegner insgesamt die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen. Weder die Beschwerdeführenden 1 bis 11 noch die Beschwerdeführenden 12 bis 15 sind anwaltlich vertreten, weshalb sie trotz hälftigem Obsiegen keinen Anspruch auf Parteikostenersatz haben (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdegegner reichte mit seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2023 eine Kostennote für das Verfahren ab Wiederaufnahme ab Dezember 2022 (BVD 110/2022/186) über CHF 3734.75 ein (Honorar CHF 3229.15, Auslagen CHF 238.60, Mehrwertsteuer CHF 267.00). Zusätzlich macht er in diesem Verfahrensabschnitt aufgrund der gemäss seinen Ausführungen überaus 67 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 68 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 110 N. 8 f. 33/36 BVD 110/2022/186 spezifischen, fachlichen Fragestellungen Kosten von CHF 805.00 für die von ihm eingeholte Eingabe des Inforama vom 16. Februar 2023 geltend. Für den ersten Verfahrensabschnitt vor der BVD (BVD 110/2020/133) reichte er sodann seine bereits damals eingereichte Kostennote vom 5. Januar 2021 nochmals ein, welche sich auf CHF 7565.65 beläuft (Honorar CHF 6729.15, Auslagen CHF 295.60, Mehrwertsteuer CHF 540.90), wobei er diesbezüglich aufgrund der Projektänderung nur einen Anteil von 50 % dieser Kosten geltend macht (CHF 3782.85). Für die Frage der Angemessenheit der geltenden gemachten Parteikosten ist jedoch auf den Gesamtbetrag der beiden Kostennoten abzustellen. Dieser Gesamtbetrag beläuft sich total auf CHF 11 300.40 (Honorar CHF 9958.30, Auslagen CHF 534.2, Mehrwertsteuer CHF 807.90). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV69 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG70). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp überdurchschnittlich zu werten, da ein grösseres Beweisverfahren geführt werden musste. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 2 000 000.00 und den umstrittenen Rechtsfragen ist die Bedeutung der Streitsache als knapp überdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses als gut durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 8500.00 als angemessen. Die massgebenden Parteikosten des Beschwerdegegners belaufen sich damit auf CHF 9729.85 (Honorar CHF 8500.00, Auslagen CHF 534.20, Mehrwertsteuer CHF 695.65). Davon haben die Beschwerdeführenden 1 bis 11 und die Beschwerdeführenden 12 bis 15 insgesamt die Hälfte zu übernehmen, ausmachend jeweils CHF 2432.45. Die Kosten für den vom Beschwerdegegner eingereichten Bericht des Inforama vom 16. Februar 2023 von CHF 805.00, welcher der Beschwerdegegner in seiner Kostennote vom 5. Mai 2023 geltend macht, hat er selber zu tragen (wie auch die Kosten des Betriebskonzepts). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners handelte es sich nicht um überaus spezifische, fachliche Fragestellungen, die er zu beantworten hatte. Vielmehr wurde der Beschwerdegegner lediglich aufgefordert, der in seinem Betriebskonzept enthaltenen Aussage nachzukommen, es könnten Belege eingefordert werden, wonach es sich bei den errechneten Feldertragszahlen um nachweisbare marktwirtschaftlich realisierte bzw. realisierbare Erträge handle. Zudem wurde er aufgefordert, einen Nachweis des Siloraumbedarfs zu erbringen. Es handelt sich um Unterlagen, welche er bereits zusammen mit seinem Betriebskonzept hätte einreichen können bzw. müssen. III. Entscheid 1. a) Die als Projektänderung geltende Konzeptanpassung vom 19. August 2021 wird bewilligt. Insofern sind die Beschwerden gegenstandslos geworden. Massgebend ist das Betriebskonzept vom 2. November 2020 mit Konzeptanpassung vom 19. August 2021. b) Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 2. Juli 2020 wird von Amtes wegen mit folgenden Auflagen ergänzt: 69 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 70 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 34/36 BVD 110/2022/186 1. «Die vollständig auf den eigenen Betrieben der BZG H.________ produzierten Futterkomponenten Körnermais, Wintergerste, Futterweizen, Wintertriticale, Proteinerbsen und Rohfaserträger müssen grundsätzlich 68 % des gesamten, den Legehennen des Betriebs zugeführten Futters ausmachen. Der Beschwerdegegner dokumentiert die Baupolizeibehörde der Gemeinde Madiswil jährlich mit einer Zusammenstellung der tatsächlichen Menge der selbst produzierten Futterkomponenten und der tatsächlichen Menge der zugekauften Futterkomponenten (bei Letzteren unter Einreichung der entsprechenden Rechnungen).» 2. «Die Lagerung und Verarbeitung der auf den Betrieben der BZG H.________ produzierten Futterkomponenten hat in einem «internen Kreislauf» zu erfolgen, so dass sichergestellt ist, dass diese Futterkomponenten für die Futtermischung der Legehennen vom Feldertrag der eigenen Bewirtschaftung stammen. Der Beschwerdegegner hat dies jährlich gegenüber der Baupolizeibehörde der Gemeinde Madiswil zu belegen, mittels Einreichung der entsprechenden Dokumente und Rechnungen der für die Lagerung und Verarbeitung zuständigen Drittunternehmen (unter Angabe der gelagerten und verarbeiteten Mengen).» c) Im Übrigen werden der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 2. Juli 2020 und die Verfügung des AGR vom 26. Mai 2020 bestätigt und die Beschwerden abgewiesen. 2. Eine Kopie des Betriebskonzepts vom 2. November 2020 mit Konzeptanpassung vom 19. August 2021 wird der Gemeinde Madiswil zugestellt. 3. a) Den Beschwerdeführenden 1 bis 11 werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 887.50 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 bis 11 haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Den Beschwerdeführenden 12 bis 15 werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 887.50 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. c) Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1775.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 11 haben dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von CHF 2432.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 1 bis 11 haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 haben dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von CHF 2432.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 12 bis 15 haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL), eingeschrieben 35/36 BVD 110/2022/186 - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, per Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Madiswil, Bauverwaltung, mit Beilage gemäss Ziff. 2, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - LANAT, Fachstelle Boden, per Mail - Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, z.H. OLK-Gruppe Emmental-Oberaargau, Sekretariat, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, per Kurier Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 6 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 36/36