Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Pauschalgebühr für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV11). Wegen des geringen Aufwands wird darauf verzichtet, Verfahrenskosten für dieses Beschwerdeverfahren zu erheben. Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung