Demzufolge wurde das Bauvorhaben ordnungsgemäss publiziert und die Beschwerdeführerin musste nicht persönlich über das Baugesuch informiert werden. Somit besteht hier keine hinkende Rechtskraft und eine nachträgliche Baubeschwerde gegen die Baubewilligung vom 14. August 2020 ist für die Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.