f) Im vorliegenden Fall wurde das Bauvorhaben im Anzeiger Kirchberg, dem amtlichen Anzeiger der Standortgemeinde Aefligen, in den Ausgaben vom 11. und 18. Juni 2020 publiziert.9 Eine Publikation im Anzeiger der Nachbargemeinde Fraubrunnen war nicht erforderlich. Der Standort des Bauvorhabens liegt in der Bauzone ZöN A.________ und damit nicht in der Landwirtschaftszone. Selbst wenn das Bauen in der Landwirtschaftszone eine Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern bedingt, war vorliegend somit keine solche erforderlich. Demzufolge wurde das Bauvorhaben ordnungsgemäss publiziert und die Beschwerdeführerin musste nicht persönlich über das Baugesuch informiert werden.