Dies gilt auch für einspracheberechtigte Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Standortgemeinde. Es wird von diesen erwartet, dass sie die örtlichen Publikationen selber verfolgen oder eine Drittperson beauftragen.6 Die Veröffentlichung erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers. Vorbehalten bleibt die Veröffentlichung im Amtsblatt, wenn die Gesetzgebung dies vorsieht (Art. 26 Abs. 2 BewD7). Gemeint ist damit eine Publikation im amtlichen Anzeiger der Standortgemeinde. Auch wenn die Auswirkungen des Bauvorhabens (z.B. Immissionen) ebenfalls die Nachbargemeinde berühren werden, ist keine Publikation im Anzeiger der benachbarten Gemeinde erforderlich.8