e) Baugesuche sind nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen (Art. 35 Abs. 1 BauG). Im Zweifel gilt der Grundsatz der grösseren Publizität. Dementsprechend ist das Gesuch zu veröffentlichen, wenn der Kreis der möglicherweise betroffenen Personen und Organisationen nicht eindeutig bestimmbar ist. Wird das Gesuch publiziert, besteht keine Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung von einspracheberechtigten Personen. Dies gilt auch für einspracheberechtigte Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Standortgemeinde.