Sie habe weder von Seiten der Gemeinde(n), noch von Seiten des Regierungsstatthalteramts noch von anderweitigen Stellen vom Bauvorhaben Kenntnis erhalten. Abgesehen davon bedinge das Bauen in der Landwirtschaftszone eine Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern, die vorliegend nicht stattgefunden habe.