Dieses Rechtsmittel sei ihr verwehrt worden, indem sie die Information zum Zeitpunkt der Einsprachefrist nicht erhalten habe und darüber keine Kenntnis gehabt habe. In ihrer Eingabe vom 28. November 2022 macht die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, sie sei in der Gemeinde Fraubrunnen wohnhaft, weshalb ihr der Anzeiger von Kirchberg nicht zugestellt werde. Entsprechend habe sie von der Publikation des Bauvorhabens im Anzeiger von Kirchberg keine Kenntnis erhalten. Sie habe weder von Seiten der Gemeinde(n), noch von Seiten des Regierungsstatthalteramts noch von anderweitigen Stellen vom Bauvorhaben Kenntnis erhalten.