d) Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2022 geltend, als direkte Nachbarin der Mobilfunkantenne sei sie von Seiten der Behörden nicht auf das damalige Baubewilligungsverfahren hingewiesen worden. Mit einer Distanz von 320 m zur Mobilfunkantenne hätte sie Anspruch auf eine Einsprache gegen das Baugesuch gehabt. Dieses Rechtsmittel sei ihr verwehrt worden, indem sie die Information zum Zeitpunkt der Einsprachefrist nicht erhalten habe und darüber keine Kenntnis gehabt habe.