c) Zu prüfen ist damit noch, ob die Beschwerdeführerin an sich einspracheberechtigt gewesen wäre, sie aber mangels Kenntnis vom Bauvorhaben keine Möglichkeit zur Einsprach hatte. Ist die gebotene Bekanntmachung des Bauvorhabens unterblieben, läuft die Einsprachefrist nicht. Die einspracheberechtigte Person kann noch Einsprache bzw., wenn der Bauentscheid bereits gefällt ist, Beschwerde erheben, sobald sie Kenntnis vom Bauvorhaben erlangt hat. Sie muss dann aber innert 30 Tagen seit Kenntnis die erforderlichen Vorkehren treffen und sich nötigenfalls bei der Behörde nach Einzelheiten erkundigen.3 Dies ergibt sich aus Art.