b) Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Im vorliegenden Fall datiert die Baubewilligung vom 14. August 2020, womit die 30-tägige Beschwerdefrist grundsätzlich abgelaufen ist. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin nicht als Einsprecherin am Baubewilligungsverfahren beteiligt, weshalb sie grundsätzlich nicht zur Beschwerde befugt ist. Insofern kann auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden.