3. Dementsprechend wurde die «Baupolizeiliche Anzeige» vom 26. Oktober 2022 gemäss Verfügung vom 1. Dezember 2022 als Beschwerde an die Hand genommen. Gleichzeitig wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet und lediglich die Vorakten eingeholt. II. Erwägungen 1. Nichteintreten a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Baubewilligung zuständig.