betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 14. August 2022 (bbew 145/2020; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Das Regierungsstatthalteramt Emmental erteilte der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. August 2020 die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Antennentragkonstruktion, Systemtechnik und neuen Antennen auf Parzelle Aefligen Grundbuchblatt Nr. H.________. Der vom Bauvorhaben betroffene Teil der Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) A.________. Gegen das Bauvorhaben waren keine Einsprachen eingegangen.