relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Der entsprechende Beweisantrag auf Edition dieser Baubewilligungsakten ist daher abzuweisen. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.30 4. Kosten des Beschwerdeverfahrens a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Für die Kosten haften die Beschwerdeführenden solidarisch (Art. 106 Abs. 1 VRPG). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG).