Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Gemeinde hat den angefallenen Aufwand im Baubewilligungsverfahren korrekt verrechnet und gemäss dem Verursacherprinzip den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen und die in der Baubewilligung vom 9. November 2022 festgesetzten und den Beschwerdeführenden auferlegten Gebühren sind zu bestätigen. Dieser Schluss ist vorliegend gestützt auf die Akten möglich. Die Rechtmässigkeit der ihnen auferlegten Kosten konnte ohne die Baubewilligungsakten im Verfahren Nr. J.________ bestätigt werden. Auf die von den Beschwerdeführenden beantragte Edition konnte daher verzichtet werden, da davon keine