In der weiteren Stellungnahme vom 7. Februar 2023 machen sie zudem geltend, ein Grossteil des Aufwandes wäre bei professioneller Erledigung nicht angefallen. Die Ausführungen haben gezeigt, dass sämtliche Posten der Kostenzusammenstellung seitens der Gemeinde korrekt aufgeführt und zurecht erhoben worden sind. Die den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten bewegen sich letztlich auch bei einer Gesamtbetrachtung in vernünftigen Grenzen und sind daher insgesamt und insbesondere auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip angemessen und nicht zu beanstanden.