f) Die weiteren Kostenpunkte des angefochtenen Entscheids werden von den Beschwerdeführenden nicht konkret bemängelt. Die Tarife der in der Kostenzusammenstellung aufgeführten Aufwendungen sind mit Art. 3 Bst. a bzw. b Gebührenverordnung gesetzlich begründet und wurden entsprechend der Auflistung in Anhang 3 der Gebührenverordnung mit dem richtigen Stundenansatz verfügt. Die einzelnen Zeitaufwände sind plausibel und fallen mit insgesamt 7.5 Stunden für ein Baubewilligungsverfahren mit Gewässerschutzbewilligung angemessen aus.