Zudem fand diese auf Initiative des Beschwerdeführers 1 hin statt. Damit hat die Gemeinde dem Verursacherprinzip Rechnung getragen. Die Gemeinde stellte dafür insgesamt 2 Stunden Aufwand (1 Stunde für die Anweisung I und 1 Stunde für die Besprechung) mit der Aufwandgebühr II, also je CHF 120.00, in Rechnung. Der zeitliche Aufwand ist als angemessen zu beurteilen und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht gesondert in Frage gestellt. Die rechtlichen Grundlagen für den Tarif dieser Aufwendungen finden sich in Art. 3.1.3 Gebührenverordnung.